151 Jahre Maiß-Verlag

Aktuelles

01.03.2021

Allgemeinverfügung zur Änderung der Schulordnungen geändert

An der „Allgemeinverfügung zur Änderung der Schulordnungen in Folge der Corona-Pandemie“ vom 4. Februar 2021 (BayMBl. Nr. 97) wurden durch KMBek vom 26. Februar 2021 (BayMBl. Nr. 154) verschiedene Änderungen vorgenommen. Dies betrifft folgende Schularten:

Grundschule: Die Höchstzahl der schriftlichen Leistungsnachweise pro Woche wird in Abweichung von § 10 Abs. 2, S. 3 GrSO von bisher zwei schriftlichen Leistungsnachweisen auf einen Leistungsnachweis reduziert.

Mittelschule: Kann für das Zwischenzeugnis einer Schülerin oder eines Schülers der Jahrgangsstufe 9 des Mittleren-Reife-Zugs zum 5. März 2021 in einem gewählten Prüfungsfach keine valide Note gebildet werden, die gemäß § 23 Abs. 2 Satz 3 MSO eingebracht werden kann, kann auf Antrag der Schülerin oder des Schülers oder der Erziehungsberechtigten der bzw. desselben erneut ein Zwischenzeugnis ausgestellt werden, sobald in dem gewählten Prüfungsfach bzw. den gewählten Prüfungsfächern ausreichende Leistungsnachweise für die Bildung einer validen Zwischenzeugnisnote vorliegen. Dies ist längstens bis zum 30. April 2021 möglich. Das zuvor ausgegebene Zwischenzeugnis ist in diesen Fällen einzuziehen.

Wirtschaftsschule: Sofern bis zum Termin des Zwischenzeugnisses in einem oder mehreren Fächern keine auf einer ausreichenden Zahl von Leistungsnachweisen basierende Note gebildet werden kann, werden auf Antrag der Schülerinnen oder Schüler oder ihrer Erziehungsberechtigten in das Zwischenzeugnis der Jahrgangsstufen 9, 10 und 11 die Jahreszeugnisnoten des vorangegangenen Schuljahres eingetragen. In der Jahrgangsstufe 10 der zweistufigen Wirtschaftsschule ist dabei auf das Zeugnis der zuletzt besuchten Schule zurückzugreifen.

Gymnasium/Berufliche Oberschule: „Da für die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 11, der Vorklassen und der Vorkurse bis auf Weiteres der Distanzunterricht fortgesetzt wird, können dort keine schriftlichen Leistungen erhoben werden. Aus diesem Grund ist es zur Prüfungsentlastung erforderlich, die Anzahl der mindestens zu erbringenden Leistungsnachweise weiter zu reduzieren sowie deren Art zu modifizieren. Dadurch wird auch die Möglichkeit der Bildung der Halbjahresergebnisse 11/1 und 11/2 erleichtert. Entsprechendes gilt für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums.“ (Aus der Begründung)

Förderschule: Der Begriff „Schulen zur sonderpädagogischen Förderung“ in Nr. 17 wird durch die umfassendere Bezeichnung "Förderschule“ ersetzt.

Die Änderungen treten am 1. März 2021 in Kraft. Um die beiden Begründungen vom 4. Februar 2021 und vom 26. Februar 2021 zu unterscheiden, wurde auf Schulrecht-Online jeweils in eckigen Klammern das betreffende Datum in der Überschrift hinzugesetzt.

 

26.02.2021

LPO II: Besondere Bestimmungen anlässlich der COVID-19-Pandemie fortgeschrieben

Heute wurde die Lehramtsprüfungsordnung II (LPO II) gemäß GVBl. S. 62 geändert, nämlich die im § 41 enthaltenen besonderen Bestimmungen anlässlich der COVID-19-Pandemie ergänzt und verlängert, zudem redaktionell gestrafft.

Neu aufgenommen sind in Absatz 1 die Referendarinnen und Referendare des Seminars September 2019/2021 für die Lehrämter Grundschule, Mittelschule und Förderschule, inkl. Wiederholerinnen und Wiederholer aus vorangegangenen Vorbereitungsdienstterminen, die bis zum 22.01.2021 ihre 1. Prüfungslehrprobe noch nicht abgelegt haben. Für diesen Personenkreis tritt ein 30- bzw. 60-minütiges Prüfungsgespräch an die Stelle der 1. Lehrprobe. Zudem verschiebt sich das Außerkrafttreten des § 41 um fünf Monate, bis zum 31.12.2021, nach hinten.

Diese Regelungen treten rückwirkend zum 25.01.2021 in Kraft.

04.02.2021

Erneute Änderung von Schulordnungen infolge der Corona-Pandemie

Durch Allgemeinverfügung vom 4. Februar 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 97) werden pandemiebedingt Schulordnungen geändert. Es werden unter anderem weitere Erleichterungen bei Leistungserhebungen ermöglicht. Im Bereich der beruflichen Schulen gibt es Anpassungen bei der Durchführung der praktischen bzw. fachpraktischen Ausbildung. Im Einzelnen sind folgende Schulordnungen betroffen:

– Grundschulordnung (GrSO),

– Mittelschulordnung (MSO),

– Wirtschaftsschulordnung (WSO),

– Realschulordnung (RSO),

– Gymnasialschulordnung (GSO),

– Fachober- und Berufsoberschulordnung (FOBOSO),

– Berufsfachschulordnung Pflegeberufe (BFSO Pflege),

– Berufsfachschulordnung nichtärztliche Heilberufe (BFSO HeilB),

– Berufsfachschulordnung Fremdsprachenberufe (BFSO Sprachen),

– Berufsfachschulordnung Technische Assistenten Medizin/Pharmazie (BFSO MTA PTA),

– Berufsfachschulordnung Podologie (BFSO Podologie),

– Berufsfachschulordnung (BFSO),

– Fachschulordnung (FSO),

– Fachakademieordnung (FakO).

29.01.2021

Änderung der BaySchO

Im GVBl. vom 29. Januar 2021 wurde die „Verordnung zur Änderung der Bayerischen Schulordnung“ vom 14. Januar 2021 veröffentlicht (S. 20). Dabei handelt es sich um Regelungen, um der besonderen Ausnahmesituation, in der sich die Schulfamilie angesichts der aktuellen Corona-Pandemie befindet, in der BaySchO Rechnung zu tragen. So wird etwa die Wiederholung der Schuljahre 2019/2020 und 2020/2021 nicht auf die Höchstausbildungsdauer angerechnet. Neben weiteren schulartspezifischen Modifikationen verschieben sich die Termine für alle Zwischen- und Ausbildungsabschnittszeugnisse, Zwischeninformationen zum Leistungsstand sowie Übertrittszeugnisse. Die Änderung tritt am 30. Januar in Kraft.

21.01.2021

Frühjahrsferien 2021 aus der Ferienordnung gestrichen

Rückwirkend zum 14. Januar 2021 wurden gemäß BayMBl. Nr. 53 vom 20. Januar 2021 die Frühjahrsferien 2021 aus der Bekanntmachung „Ferienordnung und schulfreie Samstage für die Schuljahre 2017/2018 bis 2023/2024“ vom 9. September 2014 (KWMBl. S. 206) gestrichen.