Rechtstexte
Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern
Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern
Vom 12. Dezember 2000 (GVBl S. 873), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 19. März 2024 (GVBl. S. 56)
BayRS 200-21-I
Auf Grund des Art. 43 Abs. 1 der Verfassung erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Allgemeine Geschäftsordnung:
Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1)
1Die Allgemeine Geschäftsordnung gilt für alle Behörden des Freistaates Bayern. 2Behörde im Sinn dieser Geschäftsordnung ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
(2)Regelungen in Rechtsvorschriften, in bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften oder Verwaltungsvorschriften der Staatsregierung, die dieser Geschäftsordnung entsprechen oder entgegenstehen, bleiben unberührt.
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