151 Jahre Maiß-Verlag

Rechtstexte

Altersteilzeitbeschäftigung für Schulaufsichtsbeamte an Staatlichen Schulämtern und den Regierungen nach Art. 91 BayBG in der ab 1. Januar 2010 geltenden Fassung

Altersteilzeitbeschäftigung für Schulaufsichtsbeamte an Staatlichen Schulämtern und den Regierungen nach Art. 91 BayBG in der ab 1. Januar 2010 geltenden Fassung

KMS vom 28. Dezember 2009 Nr. IV.3 – 5 P 7020.2 – 4.140 211

Mit dem Bezügeanpassungsgesetz vom 27.07.2009 (GVBl S. 348) wird Art. 91 BayBG in seiner bisherigen Fassung geändert. Die Neuregelung zur Altersteilzeit mit 60 % Arbeitsleistung und 40 % Freistellung tritt zum 1. Januar 2010 in Kraft.

Für Schulaufsichtsbeamte an den Staatlichen Schulämtern und an den Regierungen sind ab 1. Januar 2010 folgende Zeiträume für eine Altersteilzeitbeschäftigung im Blockmodell (jeweils bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand) möglich:

ATZ-Zeitraum

Arbeitsphase

Freistellphase

5 Jahre

3 Jahre

2 Jahre

4 Jahre 7 Monate

2 Jahre 9 Monate

1 Jahr 10 Monate

4 Jahre 2 Monate

2 Jahre 6 Monate

1 Jahr 8 Monate

3 Jahre 9 Monate

2 Jahre 3 Monate

1 Jahr 6 Monate

3 Jahre 4 Monate

2 Jahre

1 Jahr 4 Monate

2 Jahre 11 Monate

1 Jahr 9 Monate

1 Jahr 2 Monate

2 Jahre 6 Monate

1 Jahr 6 Monate

1 Jahr

2 Jahre 1 Monat

1 Jahr 3 Monate

10 Monate

1 Jahr 8 Monate

1 Jahr