151 Jahre Maiß-Verlag

Rechtstexte

Anordnung von Unterrichtsvertretungen an Volksschulen durch den Schulleiter

Anordnung von Unterrichtsvertretungen an Volksschulen durch den Schulleiter

KMS vom 8. 1. 1993  Nr. IV/9-P7004-4/179 938 2555

Aus gegebenem Anlass und zur Behebung von Zweifelsfragen wird Folgendes mitgeteilt:

Nach Art. 36 Abs. 2 BayEUG und § 24 Abs. 2 LDO hat der Schulleiter für die Erfüllung des Auftrags der Schule und damit für eine ordnungsgemäße Erteilung des Unterrichts zu sorgen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat er auch die Befugnis, im Falle eines unerwarteten Ausfalls eines Lehrers die notwendigen Maßnahmen zu treffen und dabei andere Lehrer zur Übernahme von Unterricht in der betroffenen Klasse heranzuziehen. Ob die Tätigkeit des auf diese Weise eingesetzten Lehrers sich als Mehrarbeit darstellt, hängt von der Art seines Einsatzes ab. Die bloße…