Rechtstexte
Anordnung von Unterrichtsvertretungen an Volksschulen durch den Schulleiter
Anordnung von Unterrichtsvertretungen an Volksschulen durch den Schulleiter
KMS vom 8. 1. 1993 Nr. IV/9-P7004-4/179 938 2555
Aus gegebenem Anlass und zur Behebung von Zweifelsfragen wird Folgendes mitgeteilt:
Nach Art. 36 Abs. 2 BayEUG und § 24 Abs. 2 LDO hat der Schulleiter für die Erfüllung des Auftrags der Schule und damit für eine ordnungsgemäße Erteilung des Unterrichts zu sorgen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat er auch die Befugnis, im Falle eines unerwarteten Ausfalls eines Lehrers die notwendigen Maßnahmen zu treffen und dabei andere Lehrer zur Übernahme von Unterricht in der betroffenen Klasse heranzuziehen. Ob die Tätigkeit des auf diese Weise eingesetzten Lehrers sich als Mehrarbeit darstellt, hängt von der Art seines Einsatzes ab. Die bloße…