151 Jahre Maiß-Verlag

Rechtstexte

Anrechnung von Elternzeit sowie Zeiten der Beurlaubung nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG auf die Probezeit; hier: Vollzugshinweise zu Art. 12 Abs. 3 Satz 3 LlbG

Anrechnung von Elternzeit sowie Zeiten der Beurlaubung nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG auf die Probezeit; hier: Vollzugshinweise zu Art. 12 Abs. 3 Satz 3 LlbG

KMS vom 13. Juli 2020 Nr. II.5 – BP1130.5.1 – 1b.50443

Mit Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 23. Dezember 2019 (GVBl. 2019 S. 724) hat der Bayerische Landtag beschlossen, dass ab 1. Januar 2020 für Beamte und Beamtinnen, die sich in Elternzeit oder einer familienpolitischen Beurlaubung befinden, eine Anrechnung dieser Zeiten auf die Probezeit in einem Umfang von bis zu sechs Monaten erfolgen kann (vgl. Art. 12 Abs. 3 Satz 3 und 4 i. V. m. Art. 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 Halbsatz 1 LlbG).

Die Gesetzesbegründung hierzu lautet wie…