Rechtstexte
Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz
Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz
vom 23. Januar 1997 (GVBl. S. 11), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Oktober 2022 (GVBl. S. 666)
BayRS 2230-7-1-1-K
Auf Grund von Art. 27 und 60 Satz 2 Nrn. 1, 2, 3, 6, 8, 9 und 10 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien der Finanzen und des Innern folgende Verordnung:
§ 1 Personalaufwand (zu Art. 2 Abs. 1 BaySchFG)
1Lehrkräfte im Sinn des Art. 2 Abs. 1 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) sind alle Personen, die selbstständig Unterricht erteilen. 2Hierzu zählen auch Lehramtsanwärter und Studienreferendare, die im Rahmen eines Unterrichtsauftrags eigenverantwortlichen Unterricht erteilen. 3Pädagogisches Hilfspersonal an Gymnasien und beruflichen Schulen sind Personen, die nach den Weisungen der Lehrkraft Funktionen für den Unterrichtsbetrieb wahrnehmen.
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