151 Jahre Maiß-Verlag
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  • Erster Abschnitt: Allgemeines
    • § 1 Geltungsbereich
    • § 2 Begriffe
    • § 3 Öffentliche Ehrenämter
    • § 4 Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst
    • § 5 Nebentätigkeit im bayerischen öffentlichen Dienst
  • Zweiter Abschnitt: Nebentätigkeitsgenehmigung
    • § 6 Erteilung, Widerruf und Rücknahme der Genehmigung
    • § 7 Allgemeine Genehmigung
    • § 8 Genehmigungsfreie Gutachtertätigkeit
  • Dritter Abschnitt: Vergütung
    • § 9 Vergütung für Nebentätigkeiten im bayerischen öffentlichen Dienst
    • § 10 Ablieferungspflicht
    • § 11 Ausnahmen von §§ 9 und 10
    • § 12 Abrechnung über Nebentätigkeitsvergütungen
  • Vierter Abschnitt: Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn
    • § 13 Einrichtungen
    • § 14 Genehmigungspflicht
    • § 15 Grundsätze für die Bemessung des Entgelts
    • § 16 Allgemeines Entgelt
    • § 17 (aufgehoben)
    • § 17a (aufgehoben)
    • § 18 Verfahren
  • Fünfter Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
    • § 19 (aufgehoben)
    • § 20 Erlass von Verwaltungsvorschriften
    • § 21 Inkrafttreten

Rechtstexte

Bayerische Nebentätigkeitsverordnung (BayNV)

Bayerische Nebentätigkeitsverordnung (BayNV)

vom 14. Juni 1988 (GVBl. S. 160), zuletzt geändert am 22. Juni 2021 (GVBl. S. 397)

BayRS 2030-2-22-F

Auf Grund von Art. 77 Abs. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) und Art. 43 Abs. 3 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:

Erster Abschnitt: Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Beamten und Dienstanfänger des Staates, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Sie gilt auch für Ruhestandsbeamte und frühere Beamte hinsichtlich der Nebentätigkeiten, die sie vor Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübt haben. Sie gilt nicht für Nebentätigkeiten, auf die die Bayerische Hochschullehrernebentätigkeitsverordnung Anwendung findet.