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- § 5 Lehrerfunktionszulage
- § 8 Gewährung der Stellenzulagen bei Teilzeitbeschäftigung
- Anlage 2 Lehrerfunktionszulage
- Anlage 2 (gültig ab 01.01.2020) Lehrerfunktionszulage
- Anlage 2 (gültig ab 01.01.2021) Lehrerfunktionszulage
Rechtstexte
Bayerische Zulagenverordnung
Bayerische Zulagenverordnung
Verordnung über die Gewährung von Zulagen
vom 16. November 2010 (GVBl. S. 747), zuletzt geändert am 24. Juli 2019 (GVBl. S. 347)
2032-2-11-F
– Auszug –
§ 5 Lehrerfunktionszulage
(1)
1Lehrkräfte erhalten für die Dauer der Wahrnehmung einer besonderen Funktion eine Lehrerfunktionszulage nach Maßgabe der Anlage 2. 2Sie wird nur gewährt, wenn die Lehrkraft die Funktion für mindestens einen Monat wahrnimmt. 3Die Wahrnehmung der Funktion muss mindestens 15 v.H. der auf dem jeweiligen Dienstposten anfallenden Gesamttätigkeit in Anspruch nehmen.
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