Rechtstexte
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
Neufassung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, ber. 632), zuletzt geändert durch § 39 des Gesetzes vom 26. März 2026 (GVBl. S. 75) und § 3 des Gesetzes vom 26. März 2026 (GVBl. S. 139)
2230-1-1-K
Erster Teil: Grundlagen (Art. 1 - 5a)
Art. 1 Bildungs- und Erziehungsauftrag
(1)
1Die Schulen haben den in der Verfassung verankerten Bildungs- und Erziehungsauftrag zu verwirklichen. 2Sie sollen Wissen und Können vermitteln sowie Geist und Körper, Herz und Charakter bilden. 3Oberste Bildungsziele sind Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor religiöser Überzeugung, vor der Würde des Menschen und vor der Gleichberechtigung von Männern und Frauen, Selbstbeherrschung, Verantwortungsgefühl und Verantwortungsfreudigkeit, Hilfsbereitschaft, Aufgeschlossenheit für alles Wahre, Gute und Schöne und Verantwortungsbewusstsein für…