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- Art. 1 Berechtigte
- Art. 2 Härtefallregelung
- Art. 3 Zusammentreffen von Ansprüchen
- Art. 4 Beginn, Dauer und Ende des Anspruchs
- Art. 5 Höhe des Landeserziehungsgeldes, Einkommensgrenzen
- Art. 6 Einkommen
- Art. 7 Berücksichtigung bei anderen Sozialleistungen, Pfändung
- Art. 8 Mitwirkungspflichten, Einkommens- und Arbeitszeitnachweis, Auskunftspflicht des Arbeitgebers
- Art. 9 Rechtsweg
- Art. 10 Ordnungswidrigkeiten
- Art. 11 Ergänzendes Verfahren
- Art. 12 Verordnungsermächtigungen
- Art. 13 Statistik
- Art. 14 Übergangsregelungen
- Art. 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Rechtstexte
Bayerisches Landeserziehungsgeldgesetz
Bayerisches Landeserziehungsgeldgesetz
Gesetz zur Neuordnung des Bayerischen Landeserziehungsgeldes
Neufassung vom 9. Juli 2007 (GVBl. S. 442), zuletzt geändert am 26. März 2019 (GVBl. S. 98/118)
BayRS 2170-3-A
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Art. 1 Berechtigte
(1)
1Anspruch auf Landeserziehungsgeld hat, wer
- seine Hauptwohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten vor Leistungsbeginn im Freistaat Bayern hat,
- mit einem Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in einem Haushalt lebt,
- dieses Kind selbst betreut und erzieht,
- für dieses Kind
- bei Leistungsbeginn zwischen dem 13. und dem 24. Lebensmonat den Nachweis über die Durchführung der Früherkennungsuntersuchung für Kinder U 6 gemäß den Richtlinien des Bundesausschusses…