151 Jahre Maiß-Verlag
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  • Art. 1 Berechtigte
  • Art. 2 Härtefallregelung
  • Art. 3 Zusammentreffen von Ansprüchen
  • Art. 4 Beginn, Dauer und Ende des Anspruchs
  • Art. 5 Höhe des Landeserziehungsgeldes, Einkommensgrenzen
  • Art. 6 Einkommen
  • Art. 7 Berücksichtigung bei anderen Sozialleistungen, Pfändung
  • Art. 8 Mitwirkungspflichten, Einkommens- und Arbeitszeitnachweis, Auskunftspflicht des Arbeitgebers
  • Art. 9 Rechtsweg
  • Art. 10 Ordnungswidrigkeiten
  • Art. 11 Ergänzendes Verfahren
  • Art. 12 Verordnungsermächtigungen
  • Art. 13 Statistik
  • Art. 14 Übergangsregelungen
  • Art. 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Rechtstexte

Bayerisches Landeserziehungsgeldgesetz

Bayerisches Landeserziehungsgeldgesetz

Gesetz zur Neuordnung des Bayerischen Landeserziehungsgeldes

Neufassung vom 9. Juli 2007 (GVBl. S. 442), zuletzt geändert am 26. März 2019 (GVBl. S. 98/118)

BayRS 2170-3-A

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

Art. 1 Berechtigte

(1)

1Anspruch auf Landeserziehungsgeld hat, wer

  1. seine Hauptwohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten vor Leistungsbeginn im Freistaat Bayern hat,
  2. mit einem Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in einem Haushalt lebt,
  3. dieses Kind selbst betreut und erzieht,
  4. für dieses Kind
    1. bei Leistungsbeginn zwischen dem 13. und dem 24. Lebensmonat den Nachweis über die Durchführung der Früherkennungsuntersuchung für Kinder U 6 gemäß den Richtlinien des Bundesausschusses…