151 Jahre Maiß-Verlag
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  • I. Abschnitt: Allgemeines
    • Art. 1 Allgemeines
    • Art. 2 Lehrämter
    • Art. 3 Vorbildung und Ausbildung
    • Art. 4 Studium
    • Art. 5 Vorbereitungsdienst
    • Art. 5a Zulassung zum Vorbereitungsdienst
    • Art. 6 Prüfungen
    • Art. 7 Befähigung zu einem Lehramt
  • II. Abschnitt: Studium
    • Art. 8 Lehramt an Grundschulen
    • Art. 9 Lehramt an Mittelschulen
    • Art. 10 Lehramt an Realschulen
    • Art. 11 Lehramt an Gymnasien
    • Art. 12 Lehramt an beruflichen Schulen
    • Art. 13 Lehramt für Sonderpädagogik
    • Art. 14 Erweiterung des Studiums für das Lehramt an Grundschulen
    • Art. 15 Erweiterung des Studiums für das Lehramt an Mittelschulen
    • Art. 16 Erweiterung des Studiums für das Lehramt an Realschulen
    • Art. 17 Erweiterung des Studiums für das Lehramt an Gymnasien
    • Art. 18 Erweiterung des Studiums für das Lehramt an beruflichen Schulen
    • Art. 19 Erweiterung des Studiums für das Lehramt für Sonderpädagogik
    • Art. 19a Modellversuche
  • III. Abschnitt: Fortbildung der Lehrer
    • Art. 20 Fortbildung der Lehrer
  • IV. Abschnitt: Ausübung der Lehrämter
    • Art. 21 Ausübung der Lehrämter
  • V. Abschnitt: Sondervorschriften
    • Art. 22 Sondervorschriften über Vorbildung, Ausbildung und Prüfungen
    • Art. 23 Besondere Bestimmungen für nachträgliche Erweiterungen des Studiums
    • Art. 24 Fachlehrer, Religionspädagogen
  • VI. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
    • Art. 25 Lehramtsprüfungen und -befähigungen nach früherem Recht
    • Art. 25a Studium nach früherem Recht.
    • Art. 26 Rechts- und Verwaltungsvorschriften

Rechtstexte

Bayerisches Lehrerbildungsgesetz (BayLBG)

Bayerisches Lehrerbildungsgesetz (BayLBG)

Neufassung vom 12. Dezember 1995 (GVBl 1996 S. 16, ber. S. 40), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 24. März 2023 (GVBl. S. 102)

BayRS 2238-1-K

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Anhörung des Senats hiermit bekannt gemacht wird:

 

 

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl EG Nr. L 255 S. 22)

I. Abschnitt: Allgemeines

Art. 1 Allgemeines

Die Befähigung zu einem Lehramt an öffentlichen Schulen setzt eine abgeschlossene wissenschaftliche oder künstlerische Vorbildung (Studium) und eine abgeschlossene schulpraktische Ausbildung (Vorbereitungsdienst) voraus; Vorbildung und Ausbildung müssen der Erziehungs- und Unterrichtstätigkeit gemäß den allgemeinen Bildungszielen der Verfassung des Freistaates Bayern und den besonderen Bildungszielen des gegliederten Schulwesens in Bayern entsprechen.