- I. Abschnitt: Allgemeines
- Art. 1 Allgemeines
- Art. 2 Lehrämter
- Art. 3 Vorbildung und Ausbildung
- Art. 4 Studium
- Art. 5 Vorbereitungsdienst
- Art. 5a Zulassung zum Vorbereitungsdienst
- Art. 6 Prüfungen
- Art. 7 Befähigung zu einem Lehramt
- II. Abschnitt: Studium
- Art. 8 Lehramt an Grundschulen
- Art. 9 Lehramt an Mittelschulen
- Art. 10 Lehramt an Realschulen
- Art. 11 Lehramt an Gymnasien
- Art. 12 Lehramt an beruflichen Schulen
- Art. 13 Lehramt für Sonderpädagogik
- Art. 14 Erweiterung des Studiums für das Lehramt an Grundschulen
- Art. 15 Erweiterung des Studiums für das Lehramt an Mittelschulen
- Art. 16 Erweiterung des Studiums für das Lehramt an Realschulen
- Art. 17 Erweiterung des Studiums für das Lehramt an Gymnasien
- Art. 18 Erweiterung des Studiums für das Lehramt an beruflichen Schulen
- Art. 19 Erweiterung des Studiums für das Lehramt für Sonderpädagogik
- Art. 19a Modellversuche
- III. Abschnitt: Fortbildung der Lehrer
- Art. 20 Fortbildung der Lehrer
- IV. Abschnitt: Ausübung der Lehrämter
- Art. 21 Ausübung der Lehrämter
- V. Abschnitt: Sondervorschriften
- Art. 22 Sondervorschriften über Vorbildung, Ausbildung und Prüfungen
- Art. 23 Besondere Bestimmungen für nachträgliche Erweiterungen des Studiums
- Art. 24 Fachlehrer, Religionspädagogen
- VI. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
- Art. 25 Lehramtsprüfungen und -befähigungen nach früherem Recht
- Art. 25a Studium nach früherem Recht.
- Art. 26 Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Rechtstexte
Bayerisches Lehrerbildungsgesetz
Bayerisches Lehrerbildungsgesetz
Neufassung vom 12. Dezember 1995 (GVBl 1996 S. 16, ber. S. 40), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 709)
BayRS 2238-1-K
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Anhörung des Senats hiermit bekannt gemacht wird:
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl EG Nr. L 255 S. 22)
I. Abschnitt: Allgemeines
Art. 1 Allgemeines
Die Befähigung zu einem Lehramt an öffentlichen Schulen setzt eine abgeschlossene wissenschaftliche oder künstlerische Vorbildung (Studium) und eine abgeschlossene schulpraktische Ausbildung (Vorbereitungsdienst) voraus; Vorbildung und Ausbildung müssen der Erziehungs- und Unterrichtstätigkeit gemäß den allgemeinen Bildungszielen der Verfassung des Freistaates Bayern und den besonderen Bildungszielen des gegliederten Schulwesens in Bayern entsprechen.