151 Jahre Maiß-Verlag
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  • Abschnitt I: Allgemeines
    • Art. 1 Geltungsbereich
  • Abschnitt II: Reisekostenvergütung
    • Art. 2 Begriffsbestimmungen
    • Art. 3 Anspruch auf Reisekostenvergütung
    • Art. 4 Art der Reisekostenvergütung
    • Art. 5 Fahrkostenerstattung
    • Art. 6 Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung
    • Art. 7 Dauer der Dienstreise
    • Art. 8 Tagegeld
    • Art. 9 Übernachtungsgeld
    • Art. 10 Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort
    • Art. 11 Kürzung des Tage- und Übernachtungsgeldes und der Vergütung nach Art. 10 Abs. 1
    • Art. 12 Erstattung der Nebenkosten
    • Art. 13 Erstattung der Auslagen bei Dienstreisen bis zu sechs Stunden Dauer und bei Dienstgängen
    • Art. 14 Bemessung der Reisekostenvergütung in besonderen Fällen
    • Art. 15 Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen
    • Art. 16 Zwischendienstreisen
    • Art. 17 Erkrankung während einer Dienstreise
    • Art. 18 Aufwandsvergütung
    • Art. 19 Pauschvergütung
    • Art. 20 Erstattung der Auslagen für Reisevorbereitungen und bei vorzeitiger Beendigung des Dienstgeschäfts
    • Art. 21 Gerichtsvollzieher
    • Art. 22 Richter
  • Abschnitt III: Trennungsgeld und Erstattung von Auslagen bei Reisen aus besonderem Anlass
    • Art. 23 Trennungsgeld
    • Art. 24 Erstattung von Auslagen bei Reisen aus besonderem Anlass
  • Abschnitt IV: Schlussvorschriften
    • Art. 25 Ermächtigung und Verwaltungsvorschriften
    • Art. 26 Zuständigkeit
    • Art. 27 Verweisungen
    • Art. 28 Inkrafttreten

Rechtstexte

Bayerisches Reisekostengesetz (BayRKG)

Bayerisches Reisekostengesetz (BayRKG)

Bayerisches Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter

vom 24. April 2001 (GVBl. S. 133), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 313)

BayRS 2032-4-1-F

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

Abschnitt I: Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

(1)

Dieses Gesetz regelt die Erstattung von Auslagen für Dienstreisen und Dienstgänge (Reisekostenvergütung) der Beamten und Richter des Freistaates Bayern, der Beamten der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und der zu diesen Dienstherren abgeordneten Beamten.

(2)

Das Gesetz regelt ferner die Erstattung von

  1. Auslagen aus Anlass der Abordnung (Trennungsgeld, Art. 23),
  2. Auslagen für Reisen…