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- 1. Beaufsichtigung durch den Träger eines Ganztagsangebots
- 2. Beaufsichtigung gemäß § 22 BaySchO
Rechtstexte
Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler zwischen Unterrichtsschluss und Beginn des Ganztagsangebots
Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler zwischen Unterrichtsschluss und Beginn des Ganztagsangebots
KMS vom 12. Januar 2017 Nr. IV.8 – BO 4207 – 6a.133 882
Ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote in offener Form, Angebote der (verlängerten) Mittagsbetreuung und Angebote der Kinder- und Jugendhilfe (z. B. Horte) beginnen in der Regel unmittelbar nach Ende des stundenplanmäßigen Unterrichts. In den äußerst seltenen Fällen, in denen ein vorzeitiger Unterrichtsschluss aus zwingenden Gründen nicht vermieden werden kann, stellt sich bei den angeführten Formen der Ganztagsbetreuung die Frage, wie Schülerinnen und Schüler zwischen dem vorzeitigen Unterrichtsschluss und dem Beginn des Ganztagsangebots zu beaufsichtigen sind.
1. Beaufsichtigung durch den Träger eines Ganztagsangebots
Bezüglich der einzelnen Angebotsformen wird auf folgende Grundsätze verwiesen:
- Offene Ganztagsangebote werden gemäß Ziff. 2.1.2.1 der entsprechenden Bekanntmachung des Staatsministeriums vom 8. Juli 2013 (Offene Ganztagsangebote an Schulen – KWMBl S. 247) grundsätzlich im Anschluss an den stundenplanmäßigen Unterricht angeboten. Der genaue zeitliche Beginn hängt von der jeweiligen Schulart bzw. der Stundenplangestaltung an der jeweiligen Schule ab und wird in…