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- Teil 1: Allgemeine Vorschriften
- § 1 Ziele und Begriffe der Berufsbildung
- § 2 Lernorte der Berufsbildung
- § 3 Anwendungsbereich
- Teil 2: Berufsbildung
- Kapitel 1: Berufsausbildung
- Abschnitt 1: Ordnung der Berufsausbildung; Anerkennung von Ausbildungsberufen
- § 4 Anerkennung von Ausbildungsberufen
- § 5 Ausbildungsordnung
- § 6 Erprobung neuer Ausbildungs‑ und Prüfungsformen
- § 7 Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungsdauer
- § 7a Teilzeitberufsausbildung
- § 8 Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungsdauer
- § 9 Regelungsbefugnis
- Abschnitt 2 Berufsausbildungsverhältnis
- Unterabschnitt 1: Begründung des Ausbildungsverhältnisses
- § 10 Vertrag
- § 11 Vertragsniederschrift
- § 12 Nichtige Vereinbarungen
- Unterabschnitt 2: Pflichten der Auszubildenden
- § 13 Verhalten während der Berufsausbildung
- Unterabschnitt 3: Pflichten derAusbildenden
- § 14 Berufsausbildung
- § 15 Freistellung, Anrechnung
- § 16 Zeugnis
- Unterabschnitt 4: Vergütung
- § 17 Vergütungsanspruch und Mindestvergütung
- § 18 Bemessung und Fälligkeit der Vergütung
- § 19 Fortzahlung der Vergütung
- Unterabschnitt 5: Beginn und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
- § 20 Probezeit
- § 21 Beendigung
- § 22 Kündigung
- § 23 Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung
- Unterabschnitt 1: Begründung des Ausbildungsverhältnisses
- Abschnitt 1: Ordnung der Berufsausbildung; Anerkennung von Ausbildungsberufen
- Kapitel 1: Berufsausbildung
Rechtstexte
Berufsbildungsgesetz (BBiG) – Auszug –
Berufsbildungsgesetz (BBiG) – Auszug –
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174)
Gliederungs-Nr. 806-22
– Auszug –
Teil 1: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Ziele und Begriffe der Berufsbildung
(1)
Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung.
(2)Die Berufsausbildungsvorbereitung dient dem Ziel, durch die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit an eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf heranzuführen.
(3)Die…