151 Jahre Maiß-Verlag
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  • 1. Grundsätzliche Regelungen
  • 2. Teilnahme bekenntnisloser Schülerinnen und Schüler am katholischen oder evangelischen Religionsunterricht (vgl. Nr. 1 a)
  • 3. Teilnahme am katholischen oder evangelischen Religionsunterricht durch Schülerinnen und Schüler, die einer sog. kleineren Religionsgemeinschaft angehören und die keine Möglichkeit haben, schulisch erteilten Religionsunterricht ihrer Konfession zu besuchen

Rechtstexte

Besuch des katholischen oder evangelischen Religionsunterrichts durch Schülerinnen und Schüler, die konfessionslos sind oder einer sog. kleineren Religionsgemeinschaft angehören

Besuch des katholischen oder evangelischen Religionsunterrichts durch Schülerinnen und Schüler, die konfessionslos sind oder einer sog. kleineren Religionsgemeinschaft angehören

KMS vom 31. März 2017 Nr. V.2 – BS 4402.1 – 6a.15200

Anlagen:
1. Antrag auf Teilnahme am katholischen bzw. evangelischen Religionsunterricht
2. Antrag auf Zustimmung der OBKD zum Besuch von Religionsunterricht einer anderen Konfession

In letzter Zeit sind wiederholt Fragen zum Besuch des katholischen bzw. evangelischen Religionsunterrichts durch Schülerinnen und Schüler aufgetreten, die bekenntnislos sind oder einer sog. kleineren Religionsgemeinschaft angehören. Die Bezeichnung „kleinere Religionsgemeinschaften“ umfasst in diesem Kontext alle Religionsgemeinschaften, für die an den bayerischen Schulen kein Religionsunterricht eingerichtet wird, sowie die Religionsgemeinschaften, für die zwar in einigen Schularten in Bayern Religionsunterricht grundsätzlich eingerichtet ist, dieser aber aufgrund zu geringer Schülerzahlen de facto nur an einigen wenigen Schulen in Bayern tatsächlich auch angeboten werden kann.

Deshalb werden im vorliegenden Schreiben die grundlegenden Regelungen und der Ablauf des für eine solche Teilnahme erforderlichen Antragsverfahrens zusammengefasst. Außerdem erhalten Sie beiliegend die zur Beantragung notwendigen Formulare. Diese wurden mit den für den Religionsunterricht zuständigen Behörden der jeweiligen Kirchen abgestimmt.

Sie werden gebeten, künftig ausschließlich die Formulare aus der Anlage zu verwenden.

1. Grundsätzliche Regelungen

Gemäß Art. 7 Abs. 3 GG und Art. 136 Abs. 2 BV i. V. m. Art. 46 Abs. 1 BayEUG ist der Religionsunterricht an Grundschulen, Mittelschulen, Realschulen, Gymnasien, Förderschulen, Berufsschulen, Wirtschaftsschulen, Fachoberschulen, Berufsoberschulen und an sonstigen Schulen nach Maßgabe der Schulordnung (mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen) ordentliches Lehrfach. Er wird nach Bekenntnissen getrennt in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft…