151 Jahre Maiß-Verlag
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  • I. Abschnitt: Allgemeines
    • § 1 Geltungsbereich
  • II. Abschnitt: Die Lehrkraft
    • 1. Teil: Die Lehrkraft im Unterrricht und bei sonstigen schulischen Veranstaltungen
      • § 2 Verantwortung der Lehrkraft
      • § 3 Unterricht
      • § 4 Sonstige schulische Veranstaltungen, schulische Veranstaltungen außerhalb der Schulanlage
      • § 5 Aufsichtspflicht
      • § 6 Klassenleitung und Kursleitung
      • § 7 Erteilung von Religionsunterricht an Grundschulen und Mittelschulen sowie Förderzentren
      • § 8 Schwerbehinderte Lehrkräfte
    • 2. Teil: Allgemeine Bestimmungen
      • § 9a Allgemeine Dienstpflichten der Lehrkraft
      • § 9b Außerunterrichtliche Dienstpflichten
      • § 10 Arbeitszeit
      • § 11 Fernbleiben vom Dienst aus zwingenden Gründen
      • § 12 Urlaub
      • § 13 Nebentätigkeit
      • § 14 Verschwiegenheitspflicht und Auskunftserteilung
      • § 14a Datenschutz
      • § 15 Dienstweg
      • § 16 Parteipolitische Betätigung
      • § 17 Amtliche und sonstige Veröffentlichungen
      • § 18 Wohnsitz
      • § 19 Hausrecht
    • 3. Teil: Die Lehrkraft im Kollegium
      • § 20 Lehrerkonferenz
      • § 21 Klassenkonferenz
      • § 22 Fachliche Zusammenarbeit, Fortbildung
      • § 23 Fachbetreuung/Fachschaftsleitung
  • III. Abschnitt: Die Schulleitung
    • § 24 Stellung der Schulleiterin oder des Schulleiters
    • § 25 Stellvertretung
    • § 26 Anwesenheit der Schulleiterin oder des Schulleiters
    • § 27 Einzelne Aufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters
    • § 28 Erweiterte Schulleitung
  • IV. Abschnitt: Schulverwaltung
    • § 29 Verwaltung des Schulvermögens
    • § 30 Träger des Schulaufwands
    • § 31 Ärztliche und hygienische Betreuung
    • § 32 Personal
    • § 33 Dienstsiegel
    • § 34 Amtliche Beglaubigung
    • § 35 Besondere Vorkommnisse
    • § 36 Forderungen gegen den Freistaat Bayern
  • V. Abschnitt: Schulaufsicht
    • § 37 Staatliche Schulaufsicht
    • § 38 Unterrichtsübersichten
    • § 39 Jahresbericht
  • VI. Abschnitt: Schlussvorschriften
    • § 40 Kommunale Schulen und private Ersatzschulen
    • § 41 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Rechtstexte

Dienstordnung für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern

Dienstordnung für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern

(Lehrerdienstordnung – LDO)

Vom 5. Juli 2014 (KWMBl. S. 112), zuletzt geändert durch KMBek vom 12. November 2019 (BayMBl. 2019 Nr. 517)

Aufgrund des § 3 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO) (BayRS 200–21–I) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst folgende Dienstordnung für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern:

I. Abschnitt: Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1)

Diese Dienstordnung gilt für die an staatlichen Schulen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus tätigen Lehrkräfte sowie, unbeschadet ihrer besonderen Rechtsstellung, für die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst für ein Lehramt.

Zu § 1 Abs. 1 LDO:

1
Staatliche Schulen sind öffentliche Schulen, bei denen Dienstherr des Lehrpersonals der Freistaat Bayern ist (Art. 3 BayEUG). Die LDO gilt für den in Abs. 1 aufgeführten…