151 Jahre Maiß-Verlag
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Rechtstexte

Dienstreisen der Schulräte

Dienstreisen der Schulräte

KMBek vom 31. Juli 1978 (KMBl I S. 447)

I.

1.

Der Schulrat als fachlicher Leiter des Staatlichen Schulamtes und die weiteren Schulräte werden gemäß Artikel 2 Abs. 3 BayRKG ermächtigt, die nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen ihres festgelegten Aufgabenbereichs notwendigen Dienstreisen bis zur Dauer von fünf Tagen im Schulamtsbereich ohne Genehmigung durchzuführen.

2.