151 Jahre Maiß-Verlag

Rechtstexte

Durchführung der Härteregelung nach Art. 34a Abs. 2 BaySchFG

Durchführung der Härteregelung nach Art. 34a Abs. 2 BaySchFG

KMBek vom 28. Mai 2019 (BayMBl. 2019 Nr. 218)

2230.7.1-K

1Soweit die Leistungen nach dem Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) die tatsächlichen und notwendigen Aufwendungen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder im Sinn des § 2 der Krankenhausschulordnung (KraSO), die schulpflichtig sind oder sich an weiterführenden Förderschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 12 befinden, nicht decken, können gemäß Art. 34a Abs. 2 Satz 1 BaySchFG nach Maßgabe des Staatshaushalts auf Antrag freiwillige pauschale Zuschüsse gewährt werden. 2Diese leisten einen Beitrag zur Finanzierung von Betrieb, Verwaltung und Organisation der Schulen.

1.   Geltungsbereich

1Diese Bekanntmachung gilt für private Förderschulen und private Schulen für Kranke, die an der Förderung nach Art. 34a BaySchFG teilnehmen und die Teilnahme an der Härteregelung nach Art. 34a Abs. 2 BaySchFG beantragen. 2Sie gilt nicht für den vorschulischen Bereich.

2.   Härteregelung

2.1   Voraussetzungen für eine Leistung aus der Härteregelung

1Formelle Voraussetzung für die Gewährung einer Leistung aus der Härteregelung nach Art. 34a Abs. 2 Satz 1 BaySchFG ist, dass die betreffende Schule am 1. August 2015 genehmigt war oder,…