151 Jahre Maiß-Verlag
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  • 1. Zusammenarbeit mit der Landesarbeitsgemeinschaft Zahngesundheit e.V. (LAGZ)
  • 2. Aufhebung von Vorschriften

Rechtstexte

Durchführung der Jugendzahnpflege an Schulen

Durchführung der Jugendzahnpflege an Schulen

KMBek vom 23. Januar 1997 (KWMBl I 1997 S. 42)

Die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst sowie für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit vom 23. Januar 1997 (KWMBl I S. 42) hat die Jugendzahnpflege, die bisher nur an der Grundschule und an der Förderschule (bis Jahrgangsstufe 4) durchgeführt wurde, auf die Jahrgangsstufen 5 und 6 erweitert. Somit werden jetzt auch Hauptschulen, Gymnasien, Realschulen und Schulen besonderer Art erfasst, die die Jahrgangsstufen 5 und 6 führen, sowie die entsprechenden Förderschulen. Zum Vollzug der Nummer 2 der Gemeinsamen Bekanntmachung vom 23. Januar 1997 wird bestimmt:

1. Zusammenarbeit mit der Landesarbeitsgemeinschaft Zahngesundheit e.V. (LAGZ)

1.1

Die Aufgaben der LAGZ sind in Nummer 1 der Gemeinsamen Bekanntmachung vom 23. Januar 1997 niedergelegt. Die LAGZ bildet örtliche Arbeitskreise; diese benennen die Zahnärzte, die die einzelne Schule bei der Durchführung der Jugendzahnpflege unterstützen.

1.2