151 Jahre Maiß-Verlag
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  • § 1 Antragstellung
  • § 2 Entscheidung über die Anerkennung, Feststellung von wesentlichen Unterschieden
  • § 3 Ziel der Eignungsprüfung
  • § 4 Inhalt und Durchführung der Eignungsprüfung
  • § 5 Meldung und Zulassung zur Eignungsprüfung
  • § 6 Bestehen der Eignungsprüfung
  • § 7 Ziel des Anpassungslehrgangs
  • § 8 Rechtsstellung der Teilnehmer
  • § 9 Inhalt, Dauer und Durchführung des Anpassungslehrgangs
  • § 10 Meldung und Zulassung zum Anpassungslehrgang
  • § 11 Bewertung des Anpassungslehrgangs
  • § 12 Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse
  • § 13 Inkrafttreten

Rechtstexte

EG-Richtlinienverordnung für Lehrer

EG-Richtlinienverordnung für Lehrer

Verordnung zum Vollzug des Art. 7 Abs. 4 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes1)

vom 23. Juli 1992 (GVBl. S. 245), zuletzt geändert am 28. Juli 2021 (GVBl. S. 502)

BayRS 2238-1-1-K

Auf Grund des Art. 7 Abs. 4 Satz 4 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und dem Landespersonalausschuss folgende Verordnung:

 

1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl EU Nr. L 255 S. 22).

§ 1 Antragstellung

(1)

Wer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem der übrigen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweiz eine Qualifikation als Lehrer erworben hat, kann beim Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) oder der von ihm bestimmten Stelle die Feststellung der Anerkennung als Lehramtsbefähigung beantragen.