151 Jahre Maiß-Verlag
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  • 1. Zielsetzung und allgemeine Voraussetzungen:
  • 2. Aufgaben, Rechte und Pflichten
  • 3. Gewährleistung des Datenschutzes der Schülerinnen und Schüler
  • 4. Organisation des Einsatzes
  • 5. Mittagsbetreuung
  • 6. Vergütung

Rechtstexte

Einsatz von Erziehungsberechtigten und weiteren externen Partnern zur Beaufsichtigung von Schülerinnen und Schülern im Unterricht

Einsatz von Erziehungsberechtigten und weiteren externen Partnern zur Beaufsichtigung von Schülerinnen und Schülern im Unterricht

KMS vom 18. September 2003 Nr. IV 3-5 S7361.1-4.114 555I

Im Zusammenhang mit der inneren Schulentwicklung wurde in der letzten Zeit immer wieder die Frage an das Staatsministerium herangetragen, wie Erziehungsberechtigte und weitere externe Personen, die sich für die einzelne Schule besonders engagieren möchten, weiter als bisher eingebunden werden könn­ten.

Schon heute gibt es vielfältige Formen der Einbeziehung von Erziehungsberechtigten in das schulische Leben. Beispiele sind die Beteiligung bei der Erarbeitung eines Schulprofils, der Organisation und Durch­führung von Veranstaltungen, schulischen Festen, Exkursionen, Fahrten und Wanderungen sowie ihre Hinzuziehung als Experten in Fachfragen. Es liegt im Interesse der Schülerinnen und Schüler, alle Möglichkeiten einer gegenseitigen Unterstützung aufzugreifen, und gewinnbringend zu nutzen. Die Schulleitungen erhalten dabei ein höheres Maß an Verantwortung.

In diesem Sinn werden im Folgenden die Rahmenbedingungen für eine immer wieder angeregte Form der Zusammenarbeit zwischen Schule und Erziehungsberechtigten bzw. weiteren externen Partnern beschrieben. Es handelt sich um die Einbeziehung in die Beaufsichtigung der Schüler im Unterricht, um die Schule in „Notsituationen“ – wenn eine Mobile Reserve kurzfristig nicht zur Verfügung steht und anderweitiger Vertretungsunterricht nur schwer zu realisieren ist – zu unterstützen.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass eine solche Einbeziehung nicht zu einer Einschränkung der Mobilen Reserve führen wird. Vielmehr geht es hier um die Berücksichtigung aller an der Weiterentwick­lung unserer Schulen interessierten Kräfte.

1. Zielsetzung und allgemeine Voraussetzungen:

Eine freiwillige Einbeziehung von Erziehungsberechtigten und weiteren externen Partnern in den Unterricht kann in kurzfristig auftretenden außergewöhnlichen Situationen (z. B. gleichzeitige Erkrankung mehrerer Lehrkräfte einer Schule), in denen eine schulinterne Regelung nicht mehr möglich ist, eine geeignete Form einer Unterstützung der Schule darstellen. Dadurch kann der Schule geholfen werden, einen ansonsten auftretenden Unterrichtsausfall besser zu kompensieren. Die…