151 Jahre Maiß-Verlag
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  • 1. Allgemeines:
  • 2. Rechtliche Stellung der Honorarkräfte:
  • 3. Verhältnis zur Jugendsozialarbeit:
  • 4. Eignung von Honorarkräften:
  • 4.1
  • 4.2
  • 4.3
  • 5. Vergütung:
  • 5.1
  • 5.2
  • 5.3
  • 6. Sozialversicherungsrechtliche und steuerliche Behandlung:
  • 7. Mustervertrag sowie Erklärungen der Honorarkraft:
  • 8. Aufbewahrung von Unterlagen:
  • 9. Inkrafttreten:

Rechtstexte

Einsatz von Honorarkräften an Schulen

Einsatz von Honorarkräften an Schulen

KMBek vom 26. August 2008 (KWMBl 2008 S. 251), zuletzt geändert am 19. Dezember 2018 (BayMBl 2019 Nr. 16)

2230.1.1.1.1.0-K

Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus weist zum Einsatz von Honorarkräften an Schulen auf Folgendes hin:

1. Allgemeines:

Honorarkräfte können an staatlichen Schulen auf Basis eines privatrechtlichen Dienstvertrages tätig werden und dabei die Schulen darin unterstützen, ihren Schülern ein attraktives Angebot zu machen, soweit dies nicht durch ehrenamtlich Tätige möglich ist. Honorarkräfte sind dabei als freie Mitarbeiter tätig und erhalten ein Honorar, sind aber keine Beschäftigten des Freistaats Bayern.

Sie erteilen, anders als reguläre Lehrkräfte oder Unterrichtsaushilfen, keinen Unterricht. Sie unterstützen die…