151 Jahre Maiß-Verlag

Rechtstexte

Ergänzung: KMBek vom 7. Juli 1960

Ergänzung: KMBek vom 7. Juli 1960

(KMBl S. 208)

Die Bekanntmachung vom 12. März 1953 (BayBSVK S. 1014) und vom 5. Mai 1958 (KMBI S. 165) werden wie folgt ergänzt:

Es ist nicht zulässig, dass der Lehrer ohne Unterstützung durch eine zweite Aufsichtsperson (Lehrer oder Bademeister) Einzelunterricht im Schwimmen erteilt und gleichzeitig die badenden Schüler in ihrer Gesamtheit beaufsichtigt; erteilt der Lehrer Einzelunterricht im Schwimmen, so ist, falls keine zweite Aufsichtsperson anwesend ist, die Aufsicht über die anderen Schüler nur dann genügend gewährleistet, wenn die Schüler sich nicht im Wasser befinden und sich auch nicht unbemerkt ins Wasser begeben können. Die Schulleitungen und Direktoren aller Schulen…