151 Jahre Maiß-Verlag
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Rechtstexte

Erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Bundeszentralregistergesetz (BZRG)

Erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Bundeszentralregistergesetz (BZRG)

KMS vom 21. Mai 2010 Nr. 11.5-5P4001.2-6.048355. 048356

In Ergänzung des KMS vom 30.04.10 Nr. 11.5-5P4001,2-6,035217 wird auf Folgendes hingewiesen:

a)

Soweit bereits im Vorfeld von Einstellungen, z.B. bei der Einstellung von Lehramtsanwärterinnen und -anwärtern, bei der Wiederzulassung als Anwärter, bei der Einstellung von Vertretungslehrkräften oder einer Weiterbeschäftigung ohne Unterbrechung, ein einfaches Führungszeugnis angefordert wurde, muss kein zusätzliches erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a BZRG angefordert werden. Hierzu wird auf den ersten Absatz auf S. 3 des o.g. KMS hingewiesen :

„Es wird angeordnet, dass alle Stellen, die mit der Einstellung…