Rechtstexte
Erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
Erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
KMS vom 21. Mai 2010 Nr. 11.5-5P4001.2-6.048355. 048356
In Ergänzung des KMS vom 30.04.10 Nr. 11.5-5P4001,2-6,035217 wird auf Folgendes hingewiesen:
a)
Soweit bereits im Vorfeld von Einstellungen, z.B. bei der Einstellung von Lehramtsanwärterinnen und -anwärtern, bei der Wiederzulassung als Anwärter, bei der Einstellung von Vertretungslehrkräften oder einer Weiterbeschäftigung ohne Unterbrechung, ein einfaches Führungszeugnis angefordert wurde, muss kein zusätzliches erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a BZRG angefordert werden. Hierzu wird auf den ersten Absatz auf S. 3 des o.g. KMS hingewiesen :
„Es wird angeordnet, dass alle Stellen, die mit der Einstellung…