151 Jahre Maiß-Verlag
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  • Abschnitt I: Bayerische Staatsflaggen
    • § 1
    • § 2
    • § 3
    • § 4
  • Abschnitt II: Dienstflaggen an Kraftfahrzeugen

    Rechtstexte

    Flaggen-Verwaltungsanordnung

    Flaggen-Verwaltungsanordnung

    Bayerische Staatsflaggen und Dienstflaggen an Kraftfahrzeugen

    1130-1-I

    Verwaltungsanordnung vom 4. Dezember 2001 (GVBl S. 1077), zuletzt geändert am 5. April 2005 (GVBl S. 93)

    – Auszug –

    Abschnitt I: Bayerische Staatsflaggen

    § 1

    (1)

    Bayerische Staatsflaggen sind die Streifenflagge und die Rautenflagge; Streifenflagge und Rautenflagge stehen einander gleich.

    (2)

    Die Streifenflagge besteht aus zwei gleich breiten Querstreifen in den Landesfarben, oben weiß, unten blau.

    (3)

    Die Rautenflagge enthält mindestens einundzwanzig weiße und blaue Rauten (Wecken); die von den Rändern der Flagge angeschnittenen Rauten werden mitgezählt. Je nach Größe…