150 Jahre Maiß-Verlag
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  • A. Voraussetzungen einer Freistellung für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach Art. 46 Abs. 5 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG)
    • 1. Dem Begriff der unmittelbaren Erforderlichkeit kommt eine sach- und personenbezogene Bedeutung zu.
    • 2. Verfahren
    • 3. Wirkung der Freistellung
    • 4. Kostentragung
    • 5. Verbuchung im Haushalt, Zuständigkeit
  • B. Dienst- und Arbeitsbefreiung für die Teilnahme an sonstigen Personalratsschulungen
  • C.

Rechtstexte

Freistellung und Kostenübernahme für die Teilnahme von Personalratsmitgliedern an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen

Freistellung und Kostenübernahme für die Teilnahme von Personalratsmitgliedern an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen

KMBek vom 21. August 2001 (KWMBl I 2001 S. 342, ber. 2002 S. 402), zuletzt geändert am 31. Januar 2017 (KWMBl 2017 S. 23)

2035-K

Im Interesse einer einheitlichen Handhabung der Freistellung und Kostenübernahme für die Teilnahme von Personalratsmitgliedern an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen werden die Dienststellen des Bereichs Bildung und Kultus auf Folgendes hingewiesen:

A. Voraussetzungen einer Freistellung für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach Art. 46 Abs. 5 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG)

Nach Art. 46 Abs. 5 BayPVG sind die Mitglieder des Personalrats sowie das jeweils erste Ersatzmitglied unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die unmittelbar für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind (so genannte „notwendige“ Schulungen); dabei sind die dienstlichen Interessen angemessen zu berücksichtigen. Diese Bestimmung gilt für die Mitglieder von Stufenvertretungen (Bezirks- und…