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- Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Kind, Jugendlicher
- § 3 Arbeitgeber
- § 4 Arbeitszeit
- Zweiter Abschnitt: Beschäftigung von Kindern
- § 5 Verbot der Beschäftigung von Kindern
- § 6 Behördliche Ausnahmen für Veranstaltungen
- § 7 Beschäftigung von nicht vollzeitschulpflichtigen Kindern
- Dritter Abschnitt: Beschäftigung Jugendlicher
- Erster Titel: Arbeitszeit und Freizeit
- § 8 Dauer der Arbeitszeit
- § 9 Berufsschule
- § 10 Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen
- § 11 Ruhepausen, Aufenthaltsräume
- § 12 Schichtzeit
- § 13 Tägliche Freizeit
- § 14 Nachtruhe
- § 15 Fünf-Tage-Woche
- § 16 Samstagsruhe
- § 17 Sonntagsruhe
- § 18 Feiertagsruhe
- § 19 Urlaub
- § 20 Binnenschiffahrt
- § 21 Ausnahmen in besonderen Fällen
- § 21a Abweichende Regelungen
- § 21b
- Zweiter Titel: Beschäftigungsverbote und -beschränkungen
- § 22 Gefährliche Arbeiten
- § 23 Akkordarbeit, tempoabhängige Arbeiten
- § 24 Arbeiten unter Tage
- § 25 Verbot der Beschäftigung durch bestimmte Personen
- § 26 Ermächtigungen
- § 27 Behördliche Anordnungen und Ausnahmen
- Dritter Titel: Sonstige Pflichten des Arbeitgebers
- § 28 Menschengerechte Gestaltung der Arbeit
- § 28a Beurteilung der Arbeitsbedingungen
- § 29 Unterweisung über Gefahren
- § 30 Häusliche Gemeinschaft
- § 31 Züchtigungsverbot, Verbot der Abgabe von Alkohol und Tabak
- Vierter Titel: Gesundheitliche Betreuung
- § 32 Erstuntersuchung
- § 33 Erste Nachuntersuchung
- § 34 Weitere Nachuntersuchungen
- § 35 Außerordentliche Nachuntersuchung
- § 36 Ärztliche Untersuchungen und Wechsel des Arbeitgebers
- § 37 Inhalt und Durchführung der ärztlichen Untersuchungen
- § 38 Ergänzungsuntersuchung
- § 39 Mitteilung, Bescheinigung
- § 40 Bescheinigung mit Gefährdungsvermerk
- § 41 Aufbewahren der ärztlichen Bescheinigungen
- § 42 Eingreifen der Aufsichtsbehörde
- § 43 Freistellung für Untersuchungen
- § 44 Kosten der Untersuchungen
- § 45 Gegenseitige Unterrichtung der Ärzte
- § 46 Ermächtigungen
- Erster Titel: Arbeitszeit und Freizeit
- Vierter Abschnitt: Durchführung des Gesetzes
- Erster Titel: Aushänge und Verzeichnisse
- § 47 Bekanntgabe des Gesetzes und der Aufsichtsbehörde
- § 48 Aushang über Arbeitszeit und Pausen
- § 49 Verzeichnisse der Jugendlichen
- § 50 Auskunft, Vorlage der Verzeichnisse
- Zweiter Titel: Aufsicht
- § 51 Aufsichtsbehörde, Besichtigungsrechte und Berichtspflicht
- § 52
- § 53 Mitteilung über Verstöße
- § 54 Ausnahmebewilligungen
- Dritter Titel: Ausschüsse für Jugendarbeitsschutz
- § 55 Bildung des Landesausschusses für Jugendarbeitsschutz
- § 56 Bildung des Ausschusses für Jugendarbeitsschutz bei der Aufsichtsbehörde
- § 57 Aufgaben der Ausschüsse
- Erster Titel: Aushänge und Verzeichnisse
- Fünfter Abschnitt: Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 58 Bußgeld- und Strafvorschriften
- § 59 Bußgeldvorschriften
- § 60 Verwaltungsvorschriften für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
- Sechster Abschnitt: Schlussvorschriften
- § 61 Beschäftigung von Jugendlichen auf Kauffahrteischiffen
- § 62 Beschäftigung im Vollzug einer Freiheitsentziehung
- §§ 63 bis 70
- § 71
- § 72 Inkrafttreten
Rechtstexte
Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG)
Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG)
vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970)
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1)
Dieses Gesetz gilt in der Bundesrepublik Deutschland und in der ausschließlichen Wirtschaftszone für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind,
- in der Berufsausbildung,
- als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter,
- mit sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern oder Heimarbeitern ähnlich sind,
- in einem der Berufsausbildung ähnlichen Ausbildungsverhältnis.
Dieses Gesetz gilt nicht
1. für geringfügige Hilfeleistungen, soweit sie…