151 Jahre Maiß-Verlag
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  • Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
    • § 1 Geltungsbereich
    • § 2 Kind, Jugendlicher
    • § 3 Arbeitgeber
    • § 4 Arbeitszeit
  • Zweiter Abschnitt: Beschäftigung von Kindern
    • § 5 Verbot der Beschäftigung von Kindern
    • § 6 Behördliche Ausnahmen für Veranstaltungen
    • § 7 Beschäftigung von nicht vollzeitschulpflichtigen Kindern
  • Dritter Abschnitt: Beschäftigung Jugendlicher
    • Erster Titel: Arbeitszeit und Freizeit
      • § 8 Dauer der Arbeitszeit
      • § 9 Berufsschule
      • § 10 Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen
      • § 11 Ruhepausen, Aufenthaltsräume
      • § 12 Schichtzeit
      • § 13 Tägliche Freizeit
      • § 14 Nachtruhe
      • § 15 Fünf-Tage-Woche
      • § 16 Samstagsruhe
      • § 17 Sonntagsruhe
      • § 18 Feiertagsruhe
      • § 19 Urlaub
      • § 20 Binnenschiffahrt
      • § 21 Ausnahmen in besonderen Fällen
      • § 21a Abweichende Regelungen
      • § 21b
    • Zweiter Titel: Beschäftigungsverbote und -beschränkungen
      • § 22 Gefährliche Arbeiten
      • § 23 Akkordarbeit, tempoabhängige Arbeiten
      • § 24 Arbeiten unter Tage
      • § 25 Verbot der Beschäftigung durch bestimmte Personen
      • § 26 Ermächtigungen
      • § 27 Behördliche Anordnungen und Ausnahmen
    • Dritter Titel: Sonstige Pflichten des Arbeitgebers
      • § 28 Menschengerechte Gestaltung der Arbeit
      • § 28a Beurteilung der Arbeitsbedingungen
      • § 29 Unterweisung über Gefahren
      • § 30 Häusliche Gemeinschaft
      • § 31 Züchtigungsverbot, Verbot der Abgabe von Alkohol und Tabak
    • Vierter Titel: Gesundheitliche Betreuung
      • § 32 Erstuntersuchung
      • § 33 Erste Nachuntersuchung
      • § 34 Weitere Nachuntersuchungen
      • § 35 Außerordentliche Nachuntersuchung
      • § 36 Ärztliche Untersuchungen und Wechsel des Arbeitgebers
      • § 37 Inhalt und Durchführung der ärztlichen Untersuchungen
      • § 38 Ergänzungsuntersuchung
      • § 39 Mitteilung, Bescheinigung
      • § 40 Bescheinigung mit Gefährdungsvermerk
      • § 41 Aufbewahren der ärztlichen Bescheinigungen
      • § 42 Eingreifen der Aufsichtsbehörde
      • § 43 Freistellung für Untersuchungen
      • § 44 Kosten der Untersuchungen
      • § 45 Gegenseitige Unterrichtung der Ärzte
      • § 46 Ermächtigungen
  • Vierter Abschnitt: Durchführung des Gesetzes
    • Erster Titel: Aushänge und Verzeichnisse
      • § 47 Bekanntgabe des Gesetzes und der Aufsichtsbehörde
      • § 48 Aushang über Arbeitszeit und Pausen
      • § 49 Verzeichnisse der Jugendlichen
      • § 50 Auskunft, Vorlage der Verzeichnisse
    • Zweiter Titel: Aufsicht
      • § 51 Aufsichtsbehörde, Besichtigungsrechte und Berichtspflicht
      • § 52
      • § 53 Mitteilung über Verstöße
      • § 54 Ausnahmebewilligungen
    • Dritter Titel: Ausschüsse für Jugendarbeitsschutz
      • § 55 Bildung des Landesausschusses für Jugendarbeitsschutz
      • § 56 Bildung des Ausschusses für Jugendarbeitsschutz bei der Aufsichtsbehörde
      • § 57 Aufgaben der Ausschüsse
  • Fünfter Abschnitt: Straf- und Bußgeldvorschriften
    • § 58 Bußgeld- und Strafvorschriften
    • § 59 Bußgeldvorschriften
    • § 60 Verwaltungsvorschriften für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
  • Sechster Abschnitt: Schlussvorschriften
    • § 61 Beschäftigung von Jugendlichen auf Kauffahrteischiffen
    • § 62 Beschäftigung im Vollzug einer Freiheitsentziehung
    • §§ 63 bis 70
    • § 71
    • § 72 Inkrafttreten

Rechtstexte

Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG)

Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG)

vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109)

Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1)

Dieses Gesetz gilt in der Bundesrepublik Deutschland und in der ausschließlichen Wirtschaftszone für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind,

  1. in der Berufsausbildung,
  2. als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter,
  3. mit sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern oder Heimarbeitern ähnlich sind,
  4. in einem der Berufsausbildung ähnlichen Ausbildungsverhältnis.
(2)

Dieses Gesetz gilt nicht

1. für geringfügige Hilfeleistungen, soweit sie…