Rechtstexte
Gesetzliche Krankenversicherung – Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – Auszug –
Gesetzliche Krankenversicherung – Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – Auszug –
vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197)
– Auszug –
§ 45 Krankengeld bei Erkrankung des Kindes
(1)
Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, daß sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. § 10 Abs. 4 und § 44 Absatz 2 gelten.
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