Rechtstexte
Gewährung von Urlaub für Lehrer, die ein kommunales Ehrenamt ausüben
Gewährung von Urlaub für Lehrer, die ein kommunales Ehrenamt ausüben
KMBek vom 26. Juli 1985 (KMBl I S. 105), zuletzt geändert am 24. Juni 2011 (KWMBl 2011 S. 136)
Im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien des Innern und der Finanzen wird zum Vollzug des § 17 der Urlaubsverordnung – UrlV – in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 1997 (GVBl S. 173, ber. S. 486), geändert durch Verordnung vom 27. Juli 1999 (GVBl S. 336) Folgendes bestimmt:
Bei Lehrern an staatlichen Schulen, die für die Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Vertretung (Gemeinderat, Stadtrat, Kreistag, Bezirkstag) oder darüber hinaus auch zur Wahrnehmung des Amts eines ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten (ehrenamtlicher erster oder ehrenamtlicher weiterer Bürgermeister, Stellvertreter des Landrats, Bezirkstagspräsident und dessen Stellvertreter) Urlaub beantragen, ist wie folgt zu verfahren: