Rechtstexte
Hausunterricht für längerfristig kranke Schüler
Hausunterricht für längerfristig kranke Schüler
Orientierungshilfen zur Erteilung des Hausunterrichts
KMBek vom 5. Oktober 1989 (KWMBl I 1990 S. 10)
BayRS 223011.11 K
Hausunterricht wird aufgrund des Art. 9 Abs. 6 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen und der Verordnung über den Hausunterricht vom 29. August 1989 (GVBl S. 455, KWMBl I S. 255) erteilt. Der Hausunterricht soll den Bildungsauftrag der Schule erfüllen und dabei die besondere Situation von Krankheit und mangelnder Schulbesuchsfähigkeit berücksichtigen.
1. Gründe und Ziele für den Hausunterricht
Längerfristig kranke Schüler befinden sich in einer erschwerten Lebenssituation. Ihre Gesundheit, ihr psychisches Gleichgewicht und ihre sozialen Beziehungen sind beeinträchtigt.
Der Hausunterricht soll die Wiedereingliederung in den normalen Schulbetrieb vorbereiten und Befürchtungen vermindern, in den schulischen Leistungen zurückzubleiben.
Durch den Hausunterricht sollen soweit wie möglich Wissenslücken oder gar der Verlust eines Schuljahres vermieden werden. Es soll…