151 Jahre Maiß-Verlag
Zurück zur Übersicht
  • 1. Strafsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende
  • 2. Vollstreckung von Jugendarrest und Jugendstrafe
  • 3. Mitwirkung von Schulleiterinnen, Schulleitern und Lehrkräften bei strafrechtlichen Ermittlungen
  • 4. Verhalten der Schule bei Verdacht strafbarer Handlungen durch oder gegen Schülerinnen oder Schüler
  • 5. Vollzug des Jugendarbeitsschutzgesetzes
  • 6. Beteiligung des Jugendamtes
  • 7. Verhalten der Schule bei Fällen von Drogenmissbrauch
  • 8. Datenschutz
  • 9. Geltungsbereich
  • 10. Inkrafttreten

Rechtstexte

Hinweise an die Schulen zum Verhalten bei strafrechtlich relevanten Vorkommnissen und zur Beteiligung des Jugendamtes

Hinweise an die Schulen zum Verhalten bei strafrechtlich relevanten Vorkommnissen und zur Beteiligung des Jugendamtes

KMBek vom 23. September 2014 (KWMBl. S. 207)

Zwischen Schule, Ermittlungsbehörden und Justiz ergeben sich gelegentlich Berührungspunkte; die beteiligten Behörden sollen dabei aufgeschlossen für Aufgaben und Belange der jeweils anderen Bereiche zusammenwirken. Für die Schule ist hierbei auf Grund der bestehenden Vorschriften Folgendes zu beachten: 

1. Strafsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende

Nach §§ 70, 109 Abs. 1 Jugendgerichtsgesetz (JGG) in Verbindung mit Nr. 33 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) erhält die Schule bei Strafsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende nur in geeigneten Fällen Mitteilung. In der Regel erhält sie nur Mitteilung von dem Ausgang des Verfahrens. Die Einleitung des Verfahrens oder die Erhebung der öffentlichen Klage wird nur mitgeteilt, wenn aus Gründen der Schulordnung, insbesondere zur Wahrung eines…