151 Jahre Maiß-Verlag
Zurück zur Übersicht
  • § 1 Jubiläumszuwendung
  • § 2 Höhe der Jubiläumszuwendung
  • § 3 Jubiläumsdienstzeit
  • § 4 Fortfall und Zurückstellung
  • § 5 Zuständigkeit
  • § 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmung

Rechtstexte

Jubiläumszuwendungsverordnung

Jubiläumszuwendungsverordnung

Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter

Neufassung vom 1. März 2005 (GVBl S. 76), zuletzt geändert am 5. Januar 2011 (GVBl S. 12, 15)

BayRS 2030-2-24-F

Auf Grund von Art. 88b und 99 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1998 (GVBl S. 702, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2004 (GVBl S. 489) sowie Art. 53 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte – KWBG – (BayRS 2022-1-I), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 26. Juli 2004 (GVBl S. 272), erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:

§ 1 Jubiläumszuwendung

(1)

1Die Beamten des Staates, der Gemeinden und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts erhalten bei Vollendung einer Dienstzeit von 25, 40 und 50 Jahren eine Jubiläumszuwendung und eine Dankurkunde. 2Zusätzlich kann eine Dienstbefreiung im Umfang von zwei Arbeitstagen unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn gewährt werden. 3Die Gemeinden, Landkreise, Bezirke und die sonstigen unter der Aufsicht des Staates…