151 Jahre Maiß-Verlag
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  • Erster Teil: Anwendungsbereich
    • § 1 Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich
    • § 2 Ziel des Jugendstrafrechts; Anwendung des allgemeinen Strafrechts
  • Zweiter Teil: Jugendliche
    • Erstes Hauptstück: Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
      • Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
        • § 3 Verantwortlichkeit
        • § 4 Rechtliche Einordnung der Taten Jugendlicher
        • § 5 Die Folgen der Jugendstraftat
        • § 6 Nebenfolgen
        • § 7 Maßregeln der Besserung und Sicherung
        • § 8 Verbindung von Maßnahmen und Jugendstrafe
      • Zweiter Abschnitt: Erziehungsmaßregeln
        • § 9 Arten
        • § 10 Weisungen
        • § 11 Laufzeit und nachträgliche Änderung von Weisungen; Folgen der Zuwiderhandlung
        • § 12 Hilfe zur Erziehung
      • Dritter Abschnitt: Zuchtmittel
        • § 13 Arten und Anwendung
        • § 14 Verwarnung
        • § 15 Auflagen
        • § 16 Jugendarrest
        • § 16a Jugendarrest neben Jugendstrafe
      • Vierter Abschnitt: Die Jugendstrafe
        • § 17 Form und Voraussetzungen
        • § 18 Dauer der Jugendstrafe.
        • § 19 (weggefallen)
      • Fünfter Abschnitt: Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung
        • § 20 (weggefallen)
        • § 21 Strafaussetzung
        • § 22 Bewährungszeit
        • § 23 Weisungen und Auflagen
        • § 24 Bewährungshilfe
        • § 25 Bestellung und Pflichten des Bewährungshelfers
        • § 26 Widerruf der Strafaussetzung.
        • § 26a Erlass der Jugendstrafe
    • Zweites Hauptstück: Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
      • Dritter Abschnitt: Jugendstrafverfahren
        • Erster Unterabschnitt: Das Vorverfahren
          • § 43 Umfang der Ermittlungen
        • Siebenter Unterabschnitt: Gemeinsame Verfahrensvorschriften
          • § 67 Stellung des Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter
          • § 67a Unterrichtung der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter
          • § 70 Mitteilungen an amtliche Stellen
          • § 70a Unterrichtung des Jugendlichen
          • § 70b Belehrungen
    • Viertes Hauptstück: Beseitigung des Strafmakels
      • § 97 Beseitigung des Strafmakels durch Richterspruch
      • § 98 Verfahren

Rechtstexte

Jugendgerichtsgesetz (JGG) – Auszug –

Jugendgerichtsgesetz (JGG) – Auszug –

in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099)

Gliederungs-Nr. 451-1

– Auszug –

Erster Teil: Anwendungsbereich

§ 1 Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich

(1)

Dieses Gesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.

(2)

Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.

(3)

Ist zweifelhaft, ob der Beschuldigte zur Zeit…