151 Jahre Maiß-Verlag
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  • 1. Aufgaben der Landesarbeitsgemeinschaft Zahngesundheit e.V. (LAGZ)
  • 2. Aufgaben der Schulen
  • 3. In-Kraft-Treten, Aufhebung von Vorschriften

Rechtstexte

Jugendzahnpflege in Schulen

Jugendzahnpflege in Schulen

GemBek vom 23. Januar 1997 (KWMBl I 1997 S. 42)

Aufgrund des Art. 80 Abs. 4 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1994 (GVBl S. 689), geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 1995 (GVBl S. 850, BayRS 2230-1-1-K) wird zur Durchführung der Jugendzahnpflege in Schulen bestimmt:

1. Aufgaben der Landesarbeitsgemeinschaft Zahngesundheit e.V. (LAGZ)

Die LAGZ erstellt Programme für zahnmedizinische Gruppenprophylaxe in Schulen bis einschließlich der Jahrgangsstufe sechs. Die LAGZ organisiert und finanziert die Programme und unterstützt die Schulen bei der Durchführung. Die Teilnahme ist freiwillig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Die LAGZ führt epidemiologische Untersuchungen durch.