Rechtstexte
Mehrarbeit im Schulbereich
Mehrarbeit im Schulbereich
KMBek vom 10. Oktober 2012 (KWMBl S. 355)
2032 .3-K
Auf Grund von Art. 15 Halbsatz 2 BayBG und Art. 102 Satz 3 BayBesG wird zum Vollzug von Mehrarbeit für den Bereich der staatlichen Schulen und sonstigen Unterrichtseinrichtungen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen Folgendes bestimmt:
I. Allgemeines
1Lehrkräfte als Beamte im Schuldienst unterliegen der Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (Arbeitszeitverordnung – AzV) vom 25. Juli 1995 (GVBl S. 409, BayRS 2030-2-20-F) in der jeweils geltenden Fassung. 2Der in § 2 Abs.1 AzV festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit entspricht die Unterrichtspflichtzeit der Lehrkräfte mit Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie die zur Erfüllung der Dienstpflichten außerhalb des Unterrichts erforderliche Zeit.
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