vom 15. September 2015 (GVBl. S. 357), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 10. März 2023 (GVBl. S. 91)
– Auszug –
§ 15 Datenübermittlungen an Schulen
(1)
Die Meldebehörden übermitteln entsprechend Art. 37 Abs. 1 BayEUG der zuständigen Grundschule zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben folgende Daten der Kinder, die bis zum 30. September des Kalenderjahres sechs Jahre alt werden:
Datenblätter:
Familienname …
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