151 Jahre Maiß-Verlag

Rechtstexte

Mitbestimmung des Personalrats bei Umsetzung mit Dienstortwechsel

Mitbestimmung des Personalrats bei Umsetzung mit Dienstortwechsel

KMS vom 29. Januar 2020 Nr. VI.7-BP900-7a.8 220

Da das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben hat, unterliegt nun auch eine Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist, unabhängig von ihrer Geltungsdauer der Mitbestimmung des Personalrats. Nach dem dienstrechtlichen Fachsprachgebrauch stellt jede Übertragung eines neuen Dienstpostens innerhalb der Dienststelle eine Umsetzung dar. Es handelt sich um eine innerbehördliche Maßnahme, durch die der Aufgabenbereich der oder des Beschäftigten geändert wird.

Bislang waren Umsetzungen mit Dienstortwechsel nach ständiger Rechtsprechung nur dann mitbestimmungspflichtig, wenn die Umsetzung auf Dauer angelegt war. Eine vorübergehende, befristete oder vertretungsweise vorgenommene Umsetzung unterlag bisher grundsätzlich nicht der Mitbestimmung des Personalrats.

Da Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Alt. 2 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG) und die dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegende bundesrechtlichen Regelung wortgleich formuliert sind, ist die Änderung der ständigen Rechtsprechung zum Mitbestimmungstatbestand der Umsetzung auch im Anwendungsbereich des BayPVG zu beachten.

Folglich bedürfen künftig Umsetzungen innerhalb der Dienststelle, die mit einem Dienstortwechsel verbunden sind, unabhängig von ihrer Geltungsdauer der Mitbestimmung des Personalrats gem. Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Alt. 2 BayPVG. Insbesondere Umsetzungen an Beruflichen Schulzentren mit Außenstellen sind von der Änderung der Rechtsprechung betroffen. Um entsprechende Beachtung wird gebeten.