151 Jahre Maiß-Verlag
Zurück zur Übersicht
  • § 1 Anwendungsbereich, Ziel des Mutterschutzes
  • § 2 Begriffsbestimmungen
  • § 3 Schutzfristen vor und nach der Entbindung
  • § 4 Verbot der Mehrarbeit; Ruhezeit
  • § 5 Verbot der Nachtarbeit
  • § 6 Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit
  • § 7 Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen
  • § 9 Gestaltung der Arbeitsbedingungen; unverantwortbare Gefährdung
  • § 10 Beurteilung der Arbeitsbedingungen; Schutzmaßnahmen
  • § 11 Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für schwangere Frauen
  • § 12 Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für stillende Frauen
  • § 13 Rangfolge der Schutzmaßnahmen: Umgestaltung der Arbeitsbedingungen, Arbeitsplatzwechsel und betriebliches Beschäftigungsverbot
  • § 14 Dokumentation und Information durch den Arbeitgeber
  • § 15 Mitteilungen und Nachweise der schwangeren und stillenden Frauen
  • § 16 Ärztliches Beschäftigungsverbot
  • § 17 Kündigungsverbot
  • § 18 Mutterschutzlohn
  • § 19 Mutterschaftsgeld
  • § 22 Leistungen während der Elternzeit
  • § 23 Entgelt bei Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen
  • § 24 Fortbestehen des Erholungsurlaubs bei Beschäftigungsverboten
  • § 25 Beschäftigung nach dem Ende des Beschäftigungsverbots
  • § 26 Aushang des Gesetzes
  • § 27 Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten des Arbeitgebers, Offenbarungsverbot der mit der Überwachung beauftragten Personen

Rechtstexte

Mutterschutzgesetz (MuSchG) – Auszug –

Mutterschutzgesetz (MuSchG) – Auszug –

Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium 

Neufassung vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), geändert am 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652)

Gliederungs-Nr. 8052-1

– Auszug –

§ 1 Anwendungsbereich, Ziel des Mutterschutzes

(1)

Dieses Gesetz schützt die Gesundheit der Frau und ihres Kindes am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit. Das Gesetz ermöglicht es der Frau, ihre Beschäftigung oder sonstige Tätigkeit in dieser Zeit ohne Gefährdung ihrer Gesundheit oder der ihres Kindes fortzusetzen und wirkt Benachteiligungen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit entgegen. Regelungen in anderen…