151 Jahre Maiß-Verlag
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  • 1. Generelle Aspekte von Art. 73 und Art. 75a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayPVG
  • 2. Im Folgenden sollen typische und häufige Konstellationen dargestellt werden:

Rechtstexte

Nutzung elektronischer Einrichtungen an staatlichen Schulen

Nutzung elektronischer Einrichtungen an staatlichen Schulen

Abschluss von Dienstvereinbarungen gem. Art. 73 BayPVG

KMS vom 16. Juni 2015 Nr. II.5 –BP40008.2-6b.080602 

Die Nutzung elektronischer Einrichtungen ist in vielen Bereichen des Schullebens eine Selbstverständlichkeit geworden. Viele dieser Einrichtungen bieten, unabhängig von ihrem Zweck, technische Möglichkeiten, das Verhalten oder die Leistung von Beschäftigten zu überwachen. Daraus ergeben sich verschiedene Fragen insbesondere zu Mitbestimmungsrechten der Personalvertretung, die der Hauptpersonalrat beim Staatsministerium thematisiert hat.

Es wurde gebeten, zu

  •   EDV-gestützten Schulverwaltungsprogrammen,
  •   Elektronischen Schließanlagen und
  •   zur Nutzung des Internets

Hinweise zu den personalvertretungsrechtlichen Rahmenbedingungen, die neben den Aspekten des Datenschutzes zu beachten sind, zu geben und dabei insbesondere die Möglichkeit des Abschlusses einer Dienstvereinbarung gemäß Art. 73 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG) darzustellen. Diese Bitte aufgreifend sollen die folgenden Ausführungen eine Hilfestellung beim Umgang mit diesen Fragen sein.

1. Generelle Aspekte von Art. 73 und Art. 75a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayPVG

Vor Einführung, Anwendung oder erheblicher Änderung technischer Einrichtungen ist neben datenschutzrechtlichen Fragen wie der Zulässigkeit und Erforderlichkeit der Datenverarbeitung oder der datenschutzrechtlichen Freigabe immer auch zu bedenken, ob die Rechte der Personalvertretung (wie insbesondere Art. 75a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayPVG) berührt sind und wie die Maßnahme ggf. personalvertretungsrechtlich zu bewerten ist.

Unter…