151 Jahre Maiß-Verlag
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  • 1. Ziel der Schutzimpfungen
  • 2. Schutzimpfungen
  • 3. Impfstoffe
  • 4. Sonderregelungen
  • 5. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Rechtstexte

Bekanntmachung über öffentlich empfohlene Schutzimpfungen (§ 20 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes)

Bekanntmachung über öffentlich empfohlene Schutzimpfungen (§ 20 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit vom 24. September 2013 (AllMBl. S. 425), zuletzt geändert am 28. Oktober 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 658)

Im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien der Finanzen und für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit aufgrund des § 20 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 21 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), folgende Bekanntmachung:

1. Ziel der Schutzimpfungen

Schutzimpfungen gehören zu den wirksamsten und sichersten Maßnahmen der Prävention von Infektionskrankheiten. Moderne Impfstoffe sind gut verträglich; bleibende schwerwiegende Arzneimittelnebenwirkungen werden nur in sehr seltenen Fällen beobachtet. Gleichzeitig kann durch hohe Impfquoten ein kollektiver Schutz der Bevölkerung erreicht werden. Dadurch können auch Personen geschützt werden, für die selbst eine Impfung aus medizinischen Gründen nicht möglich ist. Jeder Besuch von Kindern,…