151 Jahre Maiß-Verlag
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  • 1. Begriffsbestimmung und Geltungsbereich
  • 2. Offene Ganztagsangebote an staatlichen Schulen
  • 3. Offene Ganztagsangebote an kommunalen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft
  • 4. Schlussbestimmungen

Rechtstexte

Offene Ganztagsangebote an Schulen für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4

Offene Ganztagsangebote an Schulen für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4

KMBek vom 30. März 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 227)

1Für eine ganztägige schulische Bildung, Förderung und Betreuung der Schülerinnen und Schüler können gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) offene Ganztagsangebote an Schulen in klassen- und jahrgangsstufenübergreifender Form eingerichtet werden. 2Die Einrichtung und die Ausstattung zur Deckung des zusätzlichen Personalaufwands erfolgen auf Antrag des jeweiligen Schulaufwandsträgers durch den Freistaat Bayern im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.

3Die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) und der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) bleiben unberührt. 4Die Planungen zur Einrichtung offener Ganztagsangebote an öffentlichen Schulen erfolgen im Benehmen mit den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. 5Die Schulen arbeiten bei der Einrichtung von Ganztagsangeboten mit den zuständigen Trägern der Jugendhilfe und der Eingliederungshilfe zusammen (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BayEUG).

6An staatlichen Schulen ist der Freistaat Bayern Träger der offenen Ganztagsangebote.

7An kommunalen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft gewährt der Freistaat Bayern zur Deckung des zusätzlichen Personalaufwandes für offene Ganztagsangebote im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Zuwendungen nach Maßgabe dieser Bekanntmachung und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften. 8Träger dieser offenen Ganztagsangebote ist grundsätzlich der jeweilige kommunale oder freie Schulträger.

9Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) erlässt zu den offenen Ganztagsangeboten für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 im Einzelnen folgende Bestimmungen:

1. Begriffsbestimmung und Geltungsbereich

1.1  Ein offenes Ganztagsangebot im Sinne dieser Bekanntmachung setzt voraus, dass an mindestens vier Wochentagen jeder vollen Unterrichtswoche ein ganztägiges Angebot für die Schülerinnen und Schüler bereitgestellt wird und dass die Bildungs- und Betreuungsangebote unter der Aufsicht und Verantwortung der Schulleitung organisiert und durchgeführt werden (Art. 57 Abs. 2 BayEUG).

1.2  1Das offene Ganztagsangebot stellt ein freiwilliges schulisches Angebot dar, an dem…