151 Jahre Maiß-Verlag
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  • 1. Aufgaben der Lehrkräfte
  • 2. Generelle Schutzmaßnahmen und Umgang mit Personen, die besondere Risikofaktoren für einen schweren Verlauf einer COVID-19-Erkrankung aufweisen:
  • 3. Schwangere Lehrerinnen und sonstiges Personal
  • 4. Einsatz von Vertretungs- und „Teamlehrkräften“ zur Unterstützung bei coronabedingten Abwesenheiten von Lehrkräften
  • 5. Angebot von Testungen an staatlichen, kommunalen und privaten Schulen zum Ende der Sommerferien
  • 6. Umgang mit privaten Auslandsreisen

Rechtstexte

Personaleinsatz an staatlichen Schulen im Schuljahr 2020/2021 und Reihentestungen an staatlichen, kommunalen und privaten Schulen

Personaleinsatz an staatlichen Schulen im Schuljahr 2020/2021 und Reihentestungen an staatlichen, kommunalen und privaten Schulen

KMS vom 24. Juli 2020 Nr. II.5-M1100/63/12

Anlage: FMS vom 23.07.2020, Az. P 1400-1/122, zum Umgang mit privaten Auslandsreisen

 

Ziel unseres gemeinsamen Bestrebens muss es sein, in das neue Schuljahr in den Präsenzunterricht mit allen Schülerinnen und Schülern gleichzeitig zu starten. Bei diesem Bestreben stimmen die aktuelle Infektionslage in Bayern, die Ergebnisse der jüngsten Studien zum möglichen Beitrag von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der Verbreitung des Corona-Virus und die positiven Erfahrungen im Zusammenhang mit der schrittweisen Öffnung der Schulen in den vergangenen Wochen hoffnungsfroh. Die Medizinische Fakultät der TU Dresden und das Dresdner Universitätsklinikum Carl Gustav Carus haben im Mai 2020 eine Studie zur Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus an sächsischen Schulen gestartet und am 13.07.2020 ihre Ergebnisse der ersten Testphase mit über 2.000 Teilnehmern präsentiert. Wesentliche Aussage der Studie ist, dass sich die Schulen nicht zu Hotspots der Verbreitung des Corona-Virus entwickelt haben. Daher sollen, wie bereits mit Schreiben vom 09. Juli 2020 Nr. II.1-BS4363.0/183/1 angekündigt, in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege nach den Sommerferien alle Lehrkräfte wieder grundsätzlich im Präsenzunterricht tätig sein.

1. Aufgaben der Lehrkräfte

a) Für Lehrkräfte besteht eine grundsätzliche Pflicht zur Erteilung von Präsenzunterricht. Dies ist ihnen seit Jahren bekannt und geläufig.

b) Darüber hinaus kann sich in bestimmten Situationen die Pflicht zur Erteilung von Distanzunterricht ergeben. Diese besteht v.a. unter folgenden Voraussetzungen bzw. in folgenden Konstellationen:

  • Für alle Lehrkräfte (sofern nicht dienst- bzw. arbeitsunfähig), wenn aufgrund von Veränderungen des Infektionsgeschehens der Präsenzunterricht ggf. wieder ganz…