151 Jahre Maiß-Verlag
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  • 1. Allgemeines
  • 2. Richtwerte
  • 3. Hinweise zur Durchführung der Freistellung
  • 4. Hinweise zum Vollzug der vorstehenden Richtlinien
  • 5. Inkrafttreten

Rechtstexte

Richtlinien für die Freistellung von Mitgliedern örtlicher Personalräte an staatlichen Realschulen, Gymnasien und beruflichen Schulen mit in der Regel weniger als 400 Beschäftigten

Richtlinien für die Freistellung von Mitgliedern örtlicher Personalräte an staatlichen Realschulen, Gymnasien und beruflichen Schulen mit in der Regel weniger als 400 Beschäftigten

KMBek vom 19. April 2011 (KWMBl. S. 93), geändert am 11. September 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 556)

2035-K

1. Allgemeines

Nach Art. 46 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1986 (GVBl S. 349, BayRS 2035-1-F), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410), sind Mitglieder des Personalrats auf Antrag des Personalrats von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.