151 Jahre Maiß-Verlag
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  • II.
  • III. Hinweise zum Vollzug der Schulberatung
  • Adressen der neun staatlichen Schulberatungsstellen

Rechtstexte

Schulberatung in Bayern

Schulberatung in Bayern

KMBek vom 29. Oktober 2001 (KWMBl. I S. 454), zuletzt geändert durch KMBek vom 17. März 2023 (BayMBl. Nr. 148)

Im Vollzug des Art. 78 Abs. 3 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Richtlinien für die Schulberatung in Bayern: 

In der folgenden Bekanntmachung sind Schulleiterinnen und Schulleiter, Schulpsychologinnen und Schulpsychologen sowie Schülerinnen und Schüler angesprochen. Im Text ist einfach von „Schulleitern“, „Schulpsychologen“ und „Schülern“ die Rede. 

I.

Schulberatung ist ein Teil der schulischen Erziehungsaufgabe. Beratung von Schülern und Eltern ist daher Aufgabe einer jeden Schule und einer jeden Lehrkraft. Die Beratung soll den Schülern helfen, eine ihren erkennbaren Fähigkeiten und ihrer inneren Berufung entsprechende schulische Bildung und Förderung zu erhalten. 

Angesichts der Vielfalt der Bildungswege und der zunehmenden Differenzierung des Unterrichts, angesichts auch der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Veränderungsprozesse, die zu erhöhten…