151 Jahre Maiß-Verlag
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  • 1. Allgemeines
  • 2. Schuleingangsuntersuchung
  • 3. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Rechtstexte

Schulgesundheitspflege

Schulgesundheitspflege

GemBek vom 12. November 2010 (KWMBl 2011 S. 6)

2126.1-UG

Nach Art. 80 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) haben Kinder im Jahr vor der Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 an einer Schuleingangsuntersuchung teilzunehmen. Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, sich den Untersuchungen im Rahmen der Schulgesundheitspflege nach Art. 14 Abs. 5 Sätze 1 und 2 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes – GDVG und sonstigen Untersuchungen, die in gesetzlichen Vorschriften vorgesehen sind, durch den öffentlichen Gesundheitsdienst zu unterziehen. Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt.

Die Details der Schuleingangsuntersuchung regelt die Verordnung zur Schulgesundheitspflege (Schulgesundheitspflegeverordnung – SchulgespflV) vom 20. Dezember 2008 (GVBl 2009 S. 10).

Darüber hinaus ist zu beachten:

1. Allgemeines

1.1

Gesundheitsförderung in der Schule geschieht in erster Linie durch fächerübergreifenden Unterricht, dabei wird die Schule durch die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz unterstützt.

1.2

Die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und…