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Rechtstexte

Schulpflicht für Schüler mit sonderpädagogischen Förderbedarf

Schulpflicht für Schüler mit sonderpädagogischen Förderbedarf

KMS vom 18. September 2007 Nr. IV.9-5 S 8322-4.88 729

Bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf ergeben sich immer wieder Fragen zur Dauer und Erfüllung der Schulpflicht, die nachfolgend dargestellt werden sollen:

Im Grundsatz dauert die Schulpflicht nach Art. 35 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) 12 Jahre, wobei sich die Schulpflicht nach Abs. 3 in die Vollzeitschulpflicht und die Berufsschulpflicht gliedert. Die Schulpflicht wird nach Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayEUG durch den Besuch einer Pflichtschule, d.h. an einer Volksschule, Berufsschule, Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung, Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung und Schule für Kranke erfüllt. Hinsichtlich der Erfüllung der Schulpflicht an weiterführenden Schulen, an Ergänzungsschulen und an außerbayerischen Schulen wird auf Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 2 BayEUG verwiesen.

Der freiwillige Besuch eines weiteren Schuljahres an der Volksschule bzw. der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung nach Art. 38 bzw. Art. 41 Abs. 5 BayEUG bedeutet, dass zwar einerseits die Berufsschulpflicht ruht, die Schülerinnen und Schüler also nicht die Berufsschule besuchen müssen, andererseits zählen diese Schulbesuchsjahre im Rahmen der Schulpflicht nach Art. 35 Abs. 2 und Art. 41 Abs. 4 BayEUG. Dies kann dazu führen, dass u.U. durch Wiederholen einer Jahrgangsstufe zusammen mit dem freiwilligen Besuch der Volksschule bzw. der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung die Schulpflicht bereits mit Abschluss oder Entlassung aus der Volksschule bzw. Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung nach 12 Schulbesuchsjahren endet. Sollte die Schülerin oder der Schüler danach ein Ausbildungsverhältnis eingehen, besteht Berufsschulpflicht nach Art. 39 Abs. 2 BayEUG bzw. nach Art. 41 Abs. 6 i.V.m. Art. 39 Abs. 2 BayEUG für die Zeit des Ausbildungsverhältnisses, maximal jedoch bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Die Frage der Anrechnung der Jahre an der Volksschule auf den Besuch der Berufsschule wird daher nur bei denjenigen Jugendlichen relevant, die keinen Ausbildungsvertrag bekommen; diese besuchen insgesamt 12 Jahre die Schule und nicht länger.

Folgende Besonderheiten bestehen im Bereich der Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung:

1.

Für Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen der sonderpädagogischen Diagnose- und Förderklassen nach Art. 20 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BayEUG die Jahrgangsstufe 1A besuchen, endet die Vollzeitschulpflicht nach 10 Schuljahren (Art. 41 Abs. 4 BayEUG). Die Jahrgangsstufe 1A ist nur in den Förderschwerpunkten Sehen und Hören verpflichtend, soweit nicht im Einzelfall ein Überspringen dieser Jahrgangsstufe in Betracht kommt (§ 12 Abs. 2 Satz 2 der Schulordnung für die Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung –…