151 Jahre Maiß-Verlag
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  • 1. Ziele und Inhalte des Schulversuchs
  • 2. Anzuwendende Vorschriften
  • 3. Stundentafel
  • 4. Leistungsnachweise, Vorrücken, Ausschluss vom Schulbesuch
  • 5. Erwerb des Abschlusses der Mittelschule im Rahmen der zweijährigen Maßnahme
  • 6. Schülerinnen und Schüler
  • 7. Lehrkräfte
  • 8. Evaluation
  • 9. Laufzeit des Schulversuchs
  • 10. Teilnehmende Schulen
  • 11. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  • Stundentafeln

Rechtstexte

Schulversuch zweijährige Integrationsmaßnahmen an Beruflichen Schulen für berufsschulpflichtige Asylbewerber und Flüchtlinge – einjährige Erweiterung der Pflegehelferausbildung an Berufsfachschulen für Pflegehelferberufe für Asylbewerber und Flüchtlinge a

Schulversuch zweijährige Integrationsmaßnahmen an Beruflichen Schulen für berufsschulpflichtige Asylbewerber und Flüchtlinge – einjährige Erweiterung der Pflegehelferausbildung an Berufsfachschulen für Pflegehelferberufe für Asylbewerber und Flüchtlinge a

KMBek vom 17. August 2017 (KWMBl. S. 296)

1Mit Beginn des Schuljahres 2017/2018 können in Form eines Schulversuchs an Berufsfachschulen, Wirtschaftsschulen, Fachschulen für Heilerziehungspflegehilfe, Fachschulen für Heilerziehungspflege, Fachakademien für Sozialpädagogik, Fachakademien für Heilpädagogik und Beruflichen Oberschulen zweijährige integrative schulische Maßnahmen für Asylbewerber und Flüchtlinge (Personen gemäß Art. 35 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen – BayEUG in der jeweils geltenden Fassung) zum Spracherwerb, zum Erwerb der Kompetenzen für eine erfolgreiche Berufsausbildung und einer gelingenden Integration sowie zur Hinführung an das Bildungsangebot der Berufsfachschulen, der vorgenannten Fachschulen und Fachakademien, der zweijährigen Wirtschaftsschulen bzw. der Beruflichen Oberschulen als eigenständiges Angebot der jeweiligen Schulart durchgeführt werden. 2Mit Beginn des Schuljahres 2017/2018 können Asylbewerber und Flüchtlinge, welche bereits einen Abschluss der Mittelschule oder einen entsprechenden Abschluss nach § 20 Mittelschulordnung (MSO) erworben haben und den Beruf Heilerziehungspflegehelferin/Heilerziehungspflegehelfer anstreben, einen Pflegehelferberuf (Pflegefachhelferin/Pflegefachhelfer (Altenpflege), Pflegefachhelferin/Pflegefachhelfer (Krankenpflege), Sozialbetreuerin und Pflegefachhelferin/Sozialbetreuer und Pflegefachhelfer) anstreben, jedoch noch nicht über die erforderliche Sprachkompetenz verfügen, direkt in das zweite Schuljahr der vorgenannten Maßnahme an einer einschlägigen Berufsfachschule oder Fachschule eintreten und dort neben einer weiteren Sprachförderung gezielt auf die Anforderungen der Heilerziehungspflege bzw. eines Pflegehelferberufs vorbereitet werden. 3Soweit Maßnahmen nach dieser Bekanntmachung ohne Kooperationen mit Maßnahmeträgern durchgeführt werden, dürfen in die Klassen auch Personen aufgenommen werden, die ohne Asylsuchende oder Flüchtlinge zu sein, erhebliche Defizite in der Beherrschung der deutschen Sprache aufweisen. 4Die folgenden Ausführungen gelten entsprechend für diesen Personenkreis. 5Grundlage für den Schulversuch sind Art. 81 ff BayEUG.

1. Ziele und Inhalte des Schulversuchs

1.1

Mit dem Schulversuch wird eine zweijährige integrative schulische Maßnahme an Berufsfachschulen, Wirtschaftsschulen, Fachschulen für Heilerziehungspflegehilfe, Fachschulen für Heilerziehungspflege, Fachakademien für Sozialpädagogik, Fachakademien für Heilpädagogik bzw. Beruflichen Oberschulen erprobt, die bei erfolgreicher Teilnahme zum Abschluss der Mittelschule führt und darüber hinaus dem Ziel dient, die Schülerinnen und Schüler auf die Anforderungen weiterführender Schulen…