151 Jahre Maiß-Verlag

Rechtstexte

Unfallfürsorge für Teilnehmer an freiwilligen Arbeitsgemeinschaften und Fortbildungslehrgängen im Bereich der Volksschulen

Unfallfürsorge für Teilnehmer an freiwilligen Arbeitsgemeinschaften und Fortbildungslehrgängen im Bereich der Volksschulen

KMS vom 30. Juni 1981 Nr. III A 6 - 4/95 079, geändert durch KMS vom 25. April 1991 Nr. IV/9-P 700774-4/86649

Gem. § 31 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG gehört zum Dienst i. S. der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge auch die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen.

Zu den dienstlichen Veranstaltungen rechnen die Teilnahme von Lehrern, Fachlehrern und Pädagogischen Assistenten an freiwilligen Arbeitsgemeinschaften und Lehrgängen, die der pädagogischen, fachlichen und politischen und religionspädagogischen Fortbildung dienen, wenn im Einzelfall folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  1. Das Thema der betreffenden Veranstaltung, einschließlich des Zeit- und Ausbildungsplanes, muss vor Beginn der Arbeitsgemeinschaft oder des Lehrgangs von der Regierung oder dem ggf. zuständigen Staatlichen Schulamt (soweit die Veranstaltung ausschließlich für Lehrkräfte aus dem Schulamtsbereich bestimmt ist) genehmigt sein.
  2. Die Teilnehmer an der Veranstaltung müssen in ein Teilnehmerverzeichnis eingetragen werden, das durch den Leiter der Veranstaltung vor Beginn der Arbeitsgemeinschaft oder des Lehrgangs der Regierung oder ggf. dem Staatlichen Schulamt…